03.04.2023, 21:52
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#17
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Themenersteller
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.930
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Zitat:
Zitat von turboengine
In meinem Beitrag habe ich geschrieben dass „geistige Schöpfung“ stattfinden muss und das Bild dafür einen individuellen Charakter braucht, damit ein Urheberrecht entstehen kann.
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Toll...
Aber vielleicht solltest du nochmal den §72 UrhG studieren...
Zitat:
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?...tbilder@Bilder
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@) sind Fotoaufnahmen (Bilder) mit individuellem Charakter. Der Fotograf eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@) ist Urheber. Sein schöpferisches Handeln (z.B. Auswahl des Aufnahmeorts, des Kameratyps, eines bestimmten Filters, eines bestimmten Objektivs) wird durch die Urheberrechte geschützt.
Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind, fallen nicht unter die Urheberrechte. Bilder ohne gewisse Gestaltungshöhe sind Bilder, bei denen der Fotograf sich keine detailierten Gedanken über die Bilderaufnahme macht, z.B. Schnappschüsse, Zufallsbilder. Fotos (Bilder) ohne schöpferische Gestaltungshöhe werden durch § 72 UrhG@ geschützt. Diese Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung der für Lichtbildwerke geltende Regelungen im Teil 1 des Urhebergesetzes. Daher finden bei Lichtbildern die Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte entsprechend anwendbar (siehe unten Lichtbilder).
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Grüße aus dem Taunus
Holger
 Kritik und Kommentare zu meinen Bildern sind immer wollkommen, auch im Bildercafé
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