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#17 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Muss ich dir leider nochmals widersprechen;-)
Wenn ich einen Zettel vorlege, der augenscheinlich aus dem Geschäft stammt und ich behaupte, ihn erhalten zu haben, liegt es schon an der Gegenseite, dies glaubhaft zu widerlegen. Und das unter Wahrheitspflicht. Etwas was man jederzeit im Geschäft prüfen kann, weil das ja wohl normal eh ein Vordruck ist. Und selbst wenn das gelingen würde, ware es ja kein Vorteil, weil dann die Gewährleistung nach ABGB soundso in Kraft ist. Das abzustreiten war dann sinnvoll, wenn da was von 2 Jahren Garantie oder so stehen würde ;-) Streitwert: kenne mich da wenig aus, aber den Streitwert legt man der Kläger mal recht autonom und phantasievoll fest und der Richter kann ihn korrigieren. Auch Rückabwicklung usw. wäre angesichts des zerschlissenen Zustandes ein Thema. Das gabs den alten Grundsatz, wenn du Frieden willst, rüste für den Krieg. Mit klarer Rechtsbasis lässt sich am ehesten ein Kompromiss finden. Der Verkäufer geht ja durchaus das Risiko ein, dass er am Ende eine kaputte Kamera und 2000€ Zusatzkosten hat. Geändert von mrieglhofer (07.06.2013 um 17:37 Uhr) |
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