![]() |
|
|
![]() |
|||||||||||||
![]() |
||||||||||||||||
|
![]() |
#11 |
Moderator
Registriert seit: 28.11.2003
Ort: Frankfurt (Oder) als Ex-Berliner
Beiträge: 16.514
|
Oh, das hab ich übersehen, aber gilt § 922 ABGB auch für Privatverkäufe
![]()
__________________
LG Manfred ...der nun über 15 Jahre mit einer ![]() So kannst du das Sonyuserforum und unsere Arbeit unterstützen......Moderationsmodus in Orange |
![]() |
![]() |
Sponsored Links | |
|
![]() |
#12 | ||||
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
|
Vielen Dank für eure Antworten - auf ein paar möchte ich konkret eingehen.
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ich werde morgen einmal Kontakt mit dem Fotogeschäft aufnehmen. Sobald es wieder Neuigkeiten gibt, werde ich sie in diesen Thread posten. Liebe Grüße Josef |
||||
![]() |
![]() |
![]() |
#13 |
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
|
![]()
Ja, und deshalb gilt ja das KSchG. § 9 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verweist auf § 922 ABGB.
__________________
LG Wolfgang Meine Bilder: ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#14 | |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
|
Zitat:
Nur beispielhaft: http://www.urteilsticker.de/index.php4?z=urteil&id=221 Nebenbei hängt natürlich beim Kommissionsverkauf einiges vom unterschriebenen Vertrag ab und dann noch von der Beweisbarkeit. Das abgenudelte Rad wird wohl zweifelsfrei schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, bei SSS wird die Beweisbarkeit eher schwierig sein. Andererseits wird auch der Verkäufer nicht zwingend Lust auf eine gerichtliche Klärung mit allen Risiken haben. In einem ähnlichen Fall wollte mir das Geschäft den Kunden zwecks Klage nicht preisgeben und hat die Kosten dann unternommen;-) |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#15 |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
|
![]()
Hallo Josef
Da ich nicht ganz klar erkenne ob du nun aus Österreich oder Deutschland kommst, möchte ich dir wenigstens mal die Rechtslage in Deutschland schildern. Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Sachmangelhaftung war ein großer Bestandteil dieser Ausbildung. Einen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit meiner Aussagen hast du dennoch nicht. Ich wünsche auch, gegenüber Dritten in dieser Angelegenheit nicht zitiert zu werden. Also... Wurde auf die Mängel vor dem Kauf hingewiesen, dann handelt es sich nicht um Mängel, sondern um vereinbarte Eigenschaften. In diesem Falle könntest du keine Ansprüche geltend machen. Für mich liest sich das aber so, dass dir die Mängel nicht bekannt waren. Somit handelt es sich um verdeckte Mängel. Beachte aber: Sollte der Verschleiss des Einstellrades keine Auswirkung auf dessen Funktion haben, so handelt es sich dabei nicht um einen Mangel! Definitiv ein verdeckter Mangel ist der zurückgesetzte Zähler. Die Gewährleistungsfrist bei gewerblichen Anbietern beträgt in jedem Fall zwei Jahre. Sie kann aber bei Gebrauchtwaren vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden und sie bezieht sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer bestanden. Da dies mitunter schwer oder gar nicht nachweisbar ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monate nach dem Kauf auftritt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. In deinem Fall heißt das: Sofern du seit dem Kauf nicht 65.000 Bilder gemacht hast, bestand der Mangel mit dem zurückgestellten Zähler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Mangel mit dem defekten Antishake ist in deinem Fall innerhalb der genannten sechs Monate erkannt worden. Also wird auch hier davon ausgegangen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Zum Einstellrad habe ich oben schon etwas geschrieben. Ist dieses tatsächlich defekt, gilt das gleiche wie für den Antishake. Da ein möglicherweise vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung beim gewerblichen Verkäufer ausgeschlossen sind, kannst du Ansprüche gegen diesen geltend machen. (Hier: Antishake und Einstellrad) Erfolgte der Verkauf von einer Privatperson, so hätte diese explizit die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus ausschließen müssen. Aber selbst dieser wäre unwirksam, wenn der private Verkäufer von einem Mangel gewusst hat und diesen vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat. Sofern der Vorbesitzer auch der Erstbesitzer war ist davon auszugehen, dass er zumindest von dem zurückgestellten Zähler wusste. Da er dies beim Verkauf nicht erwähnt hat, ist dieser Mangel wenigstens fahrlässig verschwiegen worden. Somit kannst du gegenüber dem privaten Verkäufer Ansprüche geltend machen. Da für diesen deutschen Rechte EU-Richtlinien zugrunde liegen, müsste sich die Rechtslage in Österreich ähnlich gestalten. Siehe am Besten hier. Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen!? Viele Grüße Mathias |
![]() |
![]() |
Sponsored Links | |
|
![]() |
#16 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
|
Das mit dem Zähler ist ein guter Ansatz, weil offensichtlich die Eigenschaften anders angegeben sind.
Beim SSS hätte ich Bedenken, da wurde ich dem Käufer kalt lächelnd einen Sturzschaden unterstellen. Gegenteil schwer beweisbar. Denke aber, dass das gute Argumente sind, die zumindest vor Gericht den Verkäufer in Argumentationsnotstand bringen kann. |
![]() |
![]() |
![]() |
#17 | ||
Registriert seit: 07.03.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1.201
|
Zitat:
Zitat:
|
||
![]() |
![]() |
![]() |
#18 | |||
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
|
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ich verstehe unter "öffentlichem Zähler" den Zähler, der in den Bilddateien entsprechend codiert mitgespeichert wird. Laut Auskunft von der Firma Schuhmann kann dieser Zähler nur vom Service zurückgesetzt werden. Der tatsächliche interne Zähler kann nur mittels entspechender Servicesoftware ausgelesen werden. Diese Servicesoftware hat festgestellt, dass der SSS defekt ist und dass bei ca. 7.000 Aufnahmen ein Fehler aufgezeichnet wurde. Ich werde heute mal ganz freundlich beim Fotogeschäft nachfragen und dann sehen wir weiter ... Lg. Josef |
|||
![]() |
![]() |
![]() |
#19 | |
Moderator
Registriert seit: 27.07.2004
Ort: D-81539 München
Beiträge: 6.925
|
Zitat:
Ich würde mich also in dem Fall als Händler hüten, kalt lächelnd etwas zu unterstellen, was im Zweifelsfall auf mich selbst zurückfällt. Es läuft wahrscheinlich darauf hinaus, daß der Händler die Kamera, die er verkauft hat, vorher nicht ordentlich geprüft hat. Das wäre zumindest meine Argumentation als Kunde.
__________________
Ciao Stefan |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#20 |
Registriert seit: 11.12.2006
Ort: nähe FFM
Beiträge: 11.249
|
Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat. Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen. Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars. Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll? edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ... Geändert von Shooty (06.06.2013 um 07:59 Uhr) |
![]() |
![]() |
Sponsored Links | |
|
![]()
|
|
|