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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Bitte um Rechtsberatung - Gebrauchtkauf Alpha 900
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Alt 05.06.2013, 19:07   #1
Dana
 
 
Registriert seit: 21.08.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 34.953
Hallo, Josef!

Da wir keine Anwälte sind, ist es untersagt, Rechtsberatung zu geben, das tut mir wirklich leid.

Ich kann dir nur ebenfalls dazu raten, mit dem "Schadensbericht" von Schumann (den du hoffentlich hast oder kriegen könntest) zu deinem Händler zu gehen und diesen vorzulegen. Dann freundlich fragen, was man machen könnte und was sie bereit wären zu tun. Das hilft meist mehr als ein Herumgedonnere.
__________________
Liebe Grüße!
Blowing out someone else's candle doesn't make yours shine any brighter.
Dana ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 05.06.2013, 21:00   #2
mrieglhofer
 
 
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
Zitat:
Zitat von Dana Beitrag anzeigen
Hallo, Josef!

Da wir keine Anwälte sind, ist es untersagt, Rechtsberatung zu geben, das tut mir wirklich leid.
Na, da hätte ich aber gerne eine Quelle. Ich kenne nur Urteile, nach denen es erlaubt ist, wenn es sich nicht um eine Geschäftstätigkeit handelt. Ich kann also sehr wohl rechtlich beratend tätig sein, aber das Forum darf das nicht zum Zweck haben.
Nur beispielhaft:
http://www.urteilsticker.de/index.php4?z=urteil&id=221

Nebenbei hängt natürlich beim Kommissionsverkauf einiges vom unterschriebenen Vertrag ab und dann noch von der Beweisbarkeit. Das abgenudelte Rad wird wohl zweifelsfrei schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, bei SSS wird die Beweisbarkeit eher schwierig sein. Andererseits wird auch der Verkäufer nicht zwingend Lust auf eine gerichtliche Klärung mit allen Risiken haben.
In einem ähnlichen Fall wollte mir das Geschäft den Kunden zwecks Klage nicht preisgeben und hat die Kosten dann unternommen;-)
mrieglhofer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.06.2013, 22:44   #3
stecki99
 
 
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
Alpha SLT 99

Hallo Josef

Da ich nicht ganz klar erkenne ob du nun aus Österreich oder Deutschland kommst, möchte ich dir wenigstens mal die Rechtslage in Deutschland schildern. Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Sachmangelhaftung war ein großer Bestandteil dieser Ausbildung. Einen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit meiner Aussagen hast du dennoch nicht. Ich wünsche auch, gegenüber Dritten in dieser Angelegenheit nicht zitiert zu werden. Also...

Wurde auf die Mängel vor dem Kauf hingewiesen, dann handelt es sich nicht um Mängel, sondern um vereinbarte Eigenschaften. In diesem Falle könntest du keine Ansprüche geltend machen.

Für mich liest sich das aber so, dass dir die Mängel nicht bekannt waren. Somit handelt es sich um verdeckte Mängel. Beachte aber: Sollte der Verschleiss des Einstellrades keine Auswirkung auf dessen Funktion haben, so handelt es sich dabei nicht um einen Mangel! Definitiv ein verdeckter Mangel ist der zurückgesetzte Zähler.

Die Gewährleistungsfrist bei gewerblichen Anbietern beträgt in jedem Fall zwei Jahre. Sie kann aber bei Gebrauchtwaren vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden und sie bezieht sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer bestanden. Da dies mitunter schwer oder gar nicht nachweisbar ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monate nach dem Kauf auftritt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. In deinem Fall heißt das: Sofern du seit dem Kauf nicht 65.000 Bilder gemacht hast, bestand der Mangel mit dem zurückgestellten Zähler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Mangel mit dem defekten Antishake ist in deinem Fall innerhalb der genannten sechs Monate erkannt worden. Also wird auch hier davon ausgegangen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Zum Einstellrad habe ich oben schon etwas geschrieben. Ist dieses tatsächlich defekt, gilt das gleiche wie für den Antishake.

Da ein möglicherweise vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung beim gewerblichen Verkäufer ausgeschlossen sind, kannst du Ansprüche gegen diesen geltend machen. (Hier: Antishake und Einstellrad)

Erfolgte der Verkauf von einer Privatperson, so hätte diese explizit die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus ausschließen müssen. Aber selbst dieser wäre unwirksam, wenn der private Verkäufer von einem Mangel gewusst hat und diesen vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat. Sofern der Vorbesitzer auch der Erstbesitzer war ist davon auszugehen, dass er zumindest von dem zurückgestellten Zähler wusste. Da er dies beim Verkauf nicht erwähnt hat, ist dieser Mangel wenigstens fahrlässig verschwiegen worden. Somit kannst du gegenüber dem privaten Verkäufer Ansprüche geltend machen.

Da für diesen deutschen Rechte EU-Richtlinien zugrunde liegen, müsste sich die Rechtslage in Österreich ähnlich gestalten. Siehe am Besten hier.

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen!?

Viele Grüße
Mathias
stecki99 ist offline   Mit Zitat antworten
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