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#1 |
Registriert seit: 11.12.2006
Ort: nähe FFM
Beiträge: 11.249
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Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat. Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen. Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars. Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll? edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ... Geändert von Shooty (06.06.2013 um 07:59 Uhr) |
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#2 | |
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Zitat:
Die Kamera wurde mir als definitiv als in Ordnung und voll funktionsfähig verkauft. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht explizit am Kaufvertrag vermerkt sein muss. Über bekannte Mängel wurde nicht gesprochen. Lg. Josef |
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#3 | |
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: Bodensee
Beiträge: 712
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Zitat:
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat. |
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#4 |
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
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Soweit ich weiß, ist da die deutsche Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich wenn nicht identisch. Gewährleistung kann nicht abbedungen, dh. vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (anders bei privaten Verkäufern).
In Ö liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, der sich freibeweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach muss der Kunde diesen Beweis führen. Davon ist das Garantieversprechen als vertragliche Zusicherung zu unterscheiden.
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LG Wolfgang Meine Bilder: ![]() Geändert von whz (06.06.2013 um 10:46 Uhr) |
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#5 | ||||
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.
Zitat:
Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß: Zitat:
Zitat:
Zitat:
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#6 | |
Registriert seit: 11.12.2006
Ort: nähe FFM
Beiträge: 11.249
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Zitat:
@JoeJung Wenn die Kamera wirklich als "100% funktionsfähig" verkauft wurde dann würd ich nun auch sagen ab zum Händler, der soll sich drum kümmern. (natürlich freundlich nachfragen, du warst beim Service usw). Problematisch wirds nur wenn der Händler sich quer stellt und sacht das war vorher ok ... |
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#7 |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
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Keine Ansprüche bei einem defekten Gegenstand hast du nur, wenn dieser ausdrücklich als defekt verkauft wurde. Ansonsten nochmal: Auch beim Verkauf gebrauchter Ware muss der Händler zwei Jahre Gewährleistung geben. Diese kann - im Falle gebrauchter Ware - vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. Ein "Gekauft wie gesehen" ist gängige Praxis bei Privatverkäufen, schließt aber Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht aus, wenn dieser von einem verdeckten Mangel gewusst, diesen aber wenigstens fahrlässig verschwiegen hat.
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