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Alt 06.06.2013, 07:56   #1
Shooty
 
 
Registriert seit: 11.12.2006
Ort: nähe FFM
Beiträge: 11.249
Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat.

Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen.

Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars.
Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll?

edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ...

Geändert von Shooty (06.06.2013 um 07:59 Uhr)
Shooty ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 06.06.2013, 08:24   #2
JoeJung

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
Zitat:
Zitat von Shooty Beitrag anzeigen
Ich weis ja nicht ob man einen Kamerazähler so mitwillig zurücksetzen kann ^^
Würde eher stark vermuten das das onlinetoom das ja von jemandem geschrieben wurde einfach falsch liegt .... (oder was ich nur rein theoretisch in betracht ziehen kann, nicht wirklich glaube aber erwähnen will) das der Zählerstand seitens des Service falsch angegeben wurde ... entweder um mehr reparieren zu können oder weils wer verpeilt hat.

Wenn das so vereinbart ist schätze ich mal sehr stark das "gekauft wie gesehen" und das wars.
Und normalerweise sollte man einen defekten SSS auch am blinken des Stabibalkens erkennen? .... das is bissi komisch das der dann defekt sein soll?

edit: unter welchem "Vertrag" wurde das den verkauft? .... ich bekomme hier ab und an was verkauft wo eben keine gewährleistung drauf ist weil das dann irgendwie "anders2 verkauft wurde .... hatte mir mal ein Fotohändler erklärt die das dann deklariert ist, aber ich weis es leider nimmer. Glaube als Sammelobjekt oder irgendwas was für den gebrauch nicht geeignet ist, oder als Defekt? ... jedenfalls so das ich bei einem Defekt des gerätes keine Ansprüche hätte, und dann auch eben gekauft wie gesehen ...
Ich hatte die Möglichkeit, dass ich den Bildschirm des Servicetools selbst gesehen habe. Die Werte sind also definitiv in Ordnung. Es gab da einige Werte: neben den vom Onlinetool ausgelesenen ca. 20.000 Auslösungen die Gesamtauslösungen von 84.000, die Anzahl der Scharfstellungen (über 100.000) und die Anzahl der Einschaltvorgänge.

Die Kamera wurde mir als definitiv als in Ordnung und voll funktionsfähig verkauft. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht explizit am Kaufvertrag vermerkt sein muss. Über bekannte Mängel wurde nicht gesprochen.

Lg. Josef
__________________
JoeJung

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Alt 06.06.2013, 09:39   #3
Erebos
 
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: Bodensee
Beiträge: 712
Zitat:
Zitat von Shooty Beitrag anzeigen
...
Hier in D isses so das man entweder mit 1 jahr gewährleistung oder Garantie gebraucht beim Händler kaufen kann (ich verwechsel das immer) oder ebenkomplett ohne rückgaberecht. Dabei gewähren mir die Händler aber immer ein 1 oder 2 wöchiges rückgaberecht ohne angabe von Gründen.
...
Da hätte ich aber gerne eine Quelle für! Das man bei einem gewerblichen Händler ohne Gewährleitung kaufen kann habe ich noch nie gehört!
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat.
Erebos ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2013, 10:42   #4
whz
 
 
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
Alpha 850

Soweit ich weiß, ist da die deutsche Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich wenn nicht identisch. Gewährleistung kann nicht abbedungen, dh. vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (anders bei privaten Verkäufern).

In Ö liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, der sich freibeweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach muss der Kunde diesen Beweis führen.

Davon ist das Garantieversprechen als vertragliche Zusicherung zu unterscheiden.
__________________
LG
Wolfgang

Meine Bilder:

Geändert von whz (06.06.2013 um 10:46 Uhr)
whz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2013, 11:14   #5
mrieglhofer
 
 
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.

Zitat:
Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Gewerbliche Verkäufer unterliegen hinsichtlich Verkäufen an Verbrauchern natürlich dem KSCHG, wo der §9 das regelt. Gewerbliche Verkäufer können das auch nicht ausschließen.

Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß:
Zitat:
Ob die Gerichte eine Freizeichnung (und damit einen Ausschluss der Gewährleistung) im konkreten Fall wirklich für zulässig erklären oder nicht, kann man nicht mit Sicherheit von vorneherein prognostizieren.
Die Gerichte treffen meist sehr kasuistische, also auf den einzelnen konkreten Fall abgestimmte, Entscheidungen, die man nur schwer verallgemeinern kann. Deshalb gilt: Je genauer und detaillierter ein Gewährleistungsausschluss beschrieben und dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen, dass dieser Ausschluss für zulässig erklärt wird und demgemäß der Käufer keine weiteren Ansprüche geltend machen kann
.
Zitat:
Es besteht kein Grundsatz, dass ein Verzicht auf Gewährleistung die Geltendmachung geheimer Mängel ausschließt (EvBl. 1972/170).
Zitat:
Die Besichtigungsklausel "wie besichtigt und probegefahren" hat nur für Mängel einen Gewährleistungsausschluss zur Folge, die erkennbar sind. Für die Erkennbarkeit dieser Mängel ist eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich (ecolex 1998, 120).
mrieglhofer ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 06.06.2013, 17:10   #6
Shooty
 
 
Registriert seit: 11.12.2006
Ort: nähe FFM
Beiträge: 11.249
Zitat:
Zitat von Erebos Beitrag anzeigen
Da hätte ich aber gerne eine Quelle für! Das man bei einem gewerblichen Händler ohne Gewährleitung kaufen kann habe ich noch nie gehört!
Auch das 2 wöchige Rückgabe Recht ohne Angabe von Gründen gilt meiner Kenntnis nach nur für Waren die man bestellt hat.
Da müsste ich suchen wo die "Rechnung" davon ist, aber das macht beispielsweise Oehling und Besier so .... kannst gerne dort mal nachfragen, ich weis leider nimmer wie das genau war. Ich vermute die Rechnung von damals hab ich nimmer weil die mir ja nix brachte ^^

@JoeJung
Wenn die Kamera wirklich als "100% funktionsfähig" verkauft wurde dann würd ich nun auch sagen ab zum Händler, der soll sich drum kümmern. (natürlich freundlich nachfragen, du warst beim Service usw).
Problematisch wirds nur wenn der Händler sich quer stellt und sacht das war vorher ok ...
Shooty ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2013, 11:01   #7
stecki99
 
 
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
Alpha SLT 99

Keine Ansprüche bei einem defekten Gegenstand hast du nur, wenn dieser ausdrücklich als defekt verkauft wurde. Ansonsten nochmal: Auch beim Verkauf gebrauchter Ware muss der Händler zwei Jahre Gewährleistung geben. Diese kann - im Falle gebrauchter Ware - vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. Ein "Gekauft wie gesehen" ist gängige Praxis bei Privatverkäufen, schließt aber Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht aus, wenn dieser von einem verdeckten Mangel gewusst, diesen aber wenigstens fahrlässig verschwiegen hat.
stecki99 ist offline   Mit Zitat antworten
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