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#1 |
Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 2.351
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#2 | |
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
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![]() Zitat:
§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Händler wäre *sehr* gut beraten, die Haftung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen und sich nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen.
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LG Wolfgang Meine Bilder: ![]() |
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#3 | |
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Zur besseren Beurteilung des Sachverhalts: hier die Details des dazugehörigen Kaufbelegs - abgeschlossen Anfang Mai 2013 in Linz, Österreich.
Zitat:
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#4 |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
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Somit hat er die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen. Damit gelten die rechtlichen Bestimmungen, dass der Verkaufer (auch als Privatperson) haftet.
Dein Problem ist jetzt aber, dass du auf deinem Vertrag weder ein Kaufdatum noch eine Unterschrift des Verkäufers hast. Ein schriftlicher Vertrag ohne Unterschrift der beiden Parteien ist meines Erachtens wertlos, gerade so als bestünde er gar nicht. Und ohne ein Datum dürfte es schwer sein die Frist von sechs Monaten nachzuweisen. Da kannst du nur hoffen, dass der Händler ein vollständig ausgefülltes Exemplar vorliegen hast, von dem du dir eine Abschrift besorgen solltest. Im besten Fall beglaubigt. Ansonsten dürfte es schwer werden wenn du rechtlich vorgehen willst. Viele Grüße Mathias |
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#5 | |
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Zitat:
Lg. Josef |
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