SonyUserforum
Amazon
Forum für die Fotosysteme von Sony und KonicaMinolta
  SonyUserforum - Forum für die Fotosysteme
von Sony und KonicaMinolta
 
Registrieren Rund ums Bild Galerie Objektiv-Datenbank Kalender Forenregeln Nützliches

Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Bitte um Rechtsberatung - Gebrauchtkauf Alpha 900
 
 
Themen-Optionen Ansicht
Alt 06.06.2013, 11:14   #12
mrieglhofer
 
 
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.

Zitat:
Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Gewerbliche Verkäufer unterliegen hinsichtlich Verkäufen an Verbrauchern natürlich dem KSCHG, wo der §9 das regelt. Gewerbliche Verkäufer können das auch nicht ausschließen.

Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß:
Zitat:
Ob die Gerichte eine Freizeichnung (und damit einen Ausschluss der Gewährleistung) im konkreten Fall wirklich für zulässig erklären oder nicht, kann man nicht mit Sicherheit von vorneherein prognostizieren.
Die Gerichte treffen meist sehr kasuistische, also auf den einzelnen konkreten Fall abgestimmte, Entscheidungen, die man nur schwer verallgemeinern kann. Deshalb gilt: Je genauer und detaillierter ein Gewährleistungsausschluss beschrieben und dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen, dass dieser Ausschluss für zulässig erklärt wird und demgemäß der Käufer keine weiteren Ansprüche geltend machen kann
.
Zitat:
Es besteht kein Grundsatz, dass ein Verzicht auf Gewährleistung die Geltendmachung geheimer Mängel ausschließt (EvBl. 1972/170).
Zitat:
Die Besichtigungsklausel "wie besichtigt und probegefahren" hat nur für Mängel einen Gewährleistungsausschluss zur Folge, die erkennbar sind. Für die Erkennbarkeit dieser Mängel ist eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich (ecolex 1998, 120).
mrieglhofer ist offline   Mit Zitat antworten
 


Forenregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 19:24 Uhr.