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#11 |
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.796
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Hallo,
bitte die Regelungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer auseinanderhalten! Zitat meines "Umsatzsteuerlehrmeisters": Wenn sie einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt beurteilen, vergessen sie alles was sie von der Einkommensteuer her schon wissen, das führt nur zu falschen Ergebnissen. Er sagte wir sollen uns vorstellen unser Wissen wäre in Hüten gespeichert, in einem Einkommensteuerhut das eine Wissen und in einem Umsatzsteuerhut das andere und die Hüte müssten wir dann immer wechseln. In dem Artikel wird diese Trennung nicht deutlich, der steuerlich nicht vorgebildete Leser hat deshalb Schwierigkeiten zu erkennen, wann über die Regelungen zur Usmatzsteteur und wann über die zur Einkommensteuer geschrieben wird. Stand vor der aktuellen Neuregelung: a )Einkommensteuer: Für PV-Anlagen bis 9,9 kwp konnte man vereinfacht und ohne Prüfung die Behandlung als Liebhaberei erklären, so daß man keine Einahmeüberschußrechnung mehr dafür abgeben musste, für alle anderen musste man dies tun und die Liebhaberei gegebenfalls einzeln prüfen (mit Batteriespeicher kam man in der Regeln sowieso zur Liebhaberei). b) Umsatzsteuer Bei der Installation bekam man 19% Umsatzsteuer für die Anlagenlieferung und die Installtionsleistungen berechnet, weshalb viele, die als Kleinunternehmer eigentlich keinen Vorsteuerabzug gehabt hätten und keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch hätten zahlen müssen, zur Regelbesteuerung optiert haben, um die Vorsteuern aus der Anlagenanschaffung erstattet zu bekommen. Im Gegenzug dann aber mindstens 5 Jahre Umsatzsteuer auf die Einspeisung und den Eigenverbrauch abführen mussten (solange waren sie durch die Option an die Regelbesteuerung gebunden). Stand nach der aktuellen Neuregelung: a )Einkommensteuer: Die Grenze für die Vereinfachte Erklärung der Liebhaberei wird auf 30kwp angehoben und dis gilt schon ab 2022. b) Umsatzsteuer Bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2022 der Installation wird unter bestimmten Voraussetzungen (3 Seiten im Fortbildungskript, aber unter 30kwp gelten die per gesetzlicher Fiktion als erfüllt) für die Anlagenlieferung und die Installtionsleistungen keien Umsatztsuer mehr berechnet berechnet, , d.h. die Anlagen werden in der Anschaffung billiger, es gibt dafür keine Vorsteuerersattung mehr. Die Einspeisung von PV-Strom bleibt grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig! Wer aber umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist wird jetzt aber nicht mehr zur Regelbetsuerung optieren und muss dann somit keine Umsatzsteuer mehr auf auf die Einspeisevergütung abführen, bekommt diese aber auch vom Netzbetreiber nicht vergütet. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch entfällt auch und das ist dann der eigentliche Vorteil, der man zukünftig gegenüber der bisherigen Regelung hat. Hoffe das ist verständlich. |
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