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#18 |
Registriert seit: 20.11.2004
Ort: Berlin
Beiträge: 251
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Ich bin etwas erschocken, dass hierüber diskutiert wird.
§22 KUG: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Dies hat nichts mit kommerzieller Nutzung zu tun. Bei unberechtigter kommerzieller Nutzung kommt dann noch ein Schaensersatz hinzu. Eine Verbreitung hat Deiner Darstellung entsprechend statt gefunden. De These, nicht öffentlich, deswegen kein Klagepotential, ist hanebüchen. Für Streetfotografie gibt es ein Urteil, das dieses Genre eine Kunstform zuerkennt und deswegen die Einschränkung nicht greife (muss ich raussuchen). War, m. E. das Ostkreuz-Urteil. $23 KUG definiert nioch Ausnahmen, die aber in Deinem Fall nicht greifen.
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