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Alt 19.11.2019, 12:49   #1
Erika P.

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 01.07.2016
Ort: Flensburger Förde und Lanzarote
Beiträge: 144
Zitat:
Zitat von dey Beitrag anzeigen
https://www.sonyuserforum.de/forum/s...d.php?t=185483

Interpretieren kann und muss es jeder selbst.

Ich würde mir keinen Kopf darum machen:
1. private Gruppe/ Nutzung
2. nicht kommerziell genutzt und somit auch kein Klagepotential, maximal auf Unterlassung

Ob man Fremde in Bildern teilen möchte muss man immer selber entscheiden.
Als Argument für die WA-Gruppe:"Das wäre der Tod der Street-Fotografie."
Danke für den link! Da ich das Bild nicht "kommerziell" nutze kann ich wohl beruhigt sein.

Jetzt aber einen Schritt weiter gedacht:

Ich bin keine gewerblich arbeitende Fotografin, wohl aber professionell arbeitende Künstlerin und Verlegerin. Ein Foto eines Bauarbeiters an einer Straße, nicht gestellt sondern spontan aufgenommen, ist Street-Art, oder? Dürfte ich das sogar veröffentlichen?
__________________
Liebe Grüße

Erika

https://www.flickr.com/photos/erikapost/
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Alt 19.11.2019, 13:03   #2
Fotorrhoe
 
 
Registriert seit: 27.03.2006
Ort: Frankfurt/Main
Beiträge: 760
Zitat:
Zitat von Erika P. Beitrag anzeigen
Ich bin keine gewerblich arbeitende Fotografin, wohl aber professionell arbeitende Künstlerin und Verlegerin. Ein Foto eines Bauarbeiters an einer Straße, nicht gestellt sondern spontan aufgenommen, ist Street-Art, oder? Dürfte ich das sogar veröffentlichen?
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.
Fotorrhoe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.11.2019, 13:06   #3
Erika P.

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 01.07.2016
Ort: Flensburger Förde und Lanzarote
Beiträge: 144
Zitat:
Zitat von Fotorrhoe Beitrag anzeigen
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.
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Liebe Grüße

Erika

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Alt 19.11.2019, 17:58   #4
amateur
 
 
Registriert seit: 01.10.2005
Ort: Region Hannover
Beiträge: 7.723
Zitat:
Zitat von Fotorrhoe Beitrag anzeigen
Nur mit Model Release Vertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung. Street-Art rechtfertigt gar nichts.
Das stimmt so einfach nicht. Aktuell ist alles Einzelfallentscheidung vor Gericht, ob Kunstfreiheit anzuwenden ist oder nicht.

Stephan
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Alt 19.11.2019, 18:13   #5
Fuexline
 
 
Registriert seit: 28.04.2015
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Junge Junge so viele Hobbyjuristen hier....

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bi...bt_114299.html

sofern die Person Beiwerk ist weil man zb einen Brunnen fotografieren wollte so ist das sharing erlaubt, sofern die Person durch einen Satz oder interaktion zum Foto sichtbar einverstanden ist ist es ebenfalls erlaubt, ansonsten kann das sharing (auch privat) schon strafbar sein sofern die Person das mitbekommt und nicht damit einverstanden war
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Alt 20.11.2019, 10:04   #6
amateur
 
 
Registriert seit: 01.10.2005
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Beiträge: 7.723
Zitat:
Zitat von Fuexline Beitrag anzeigen
Junge Junge so viele Hobbyjuristen hier....

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bi...bt_114299.html

sofern die Person Beiwerk ist weil man zb einen Brunnen fotografieren wollte so ist das sharing erlaubt, sofern die Person durch einen Satz oder interaktion zum Foto sichtbar einverstanden ist ist es ebenfalls erlaubt, ansonsten kann das sharing (auch privat) schon strafbar sein sofern die Person das mitbekommt und nicht damit einverstanden war
Es sei denn, die Kunstfreiheit schlägt zu - so zum Thema so viele Hobyyjuristen hier, gell? Wie gesagt, alles Einzelfallentscheidungen vor Gericht im Moment. Natürlich muss das Bild einen künstlerischen Anspruch haben, was auch immer das heißt. Das reine Stalkerfoto hat dies bestimmt nicht, danach wird es aber grau in grau.

https://www.rechtambild.de/2018/04/b...-kunstform-an/

Stephan
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Alt 20.11.2019, 10:30   #7
Erika P.

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 01.07.2016
Ort: Flensburger Förde und Lanzarote
Beiträge: 144
Zitat:
Zitat von amateur Beitrag anzeigen
Es sei denn, die Kunstfreiheit schlägt zu - so zum Thema so viele Hobyyjuristen hier, gell? Wie gesagt, alles Einzelfallentscheidungen vor Gericht im Moment. Natürlich muss das Bild einen künstlerischen Anspruch haben, was auch immer das heißt. Das reine Stalkerfoto hat dies bestimmt nicht, danach wird es aber grau in grau.

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Stephan
Da käme mir ja wahrscheinlich zugute, dass ich anerkannte Künstlerin bin? Und mit dem Bild tatsächlich eine Aussage verbunden ist? (kleiner Hoffnungsschimmer....)
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Erika

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Alt 20.11.2019, 11:12   #8
Fuexline
 
 
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Ort: Remseck-Aldingen
Beiträge: 2.995
Zitat:
Zitat von amateur Beitrag anzeigen
Es sei denn, die Kunstfreiheit schlägt zu - so zum Thema so viele Hobyyjuristen hier, gell? Wie gesagt, alles Einzelfallentscheidungen vor Gericht im Moment. Natürlich muss das Bild einen künstlerischen Anspruch haben, was auch immer das heißt. Das reine Stalkerfoto hat dies bestimmt nicht, danach wird es aber grau in grau.

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Stephan
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Alt 20.11.2019, 13:02   #9
Kurt Weinmeister
 
 
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Zitat:
Zitat von Fuexline Beitrag anzeigen
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Alt 20.11.2019, 17:36   #10
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Beiträge: 7.723
Zitat:
Zitat von Fuexline Beitrag anzeigen
Aha der Anwalt hat Unrecht und so ne Quelle hält schon
Nuja, diese Sache wurde eben bis zum Bundesverfassungsgericht durchgezogen. Am Ende ist das Ergebnis, es gibt keine einfache und allgemeine Regel, sondern auch in Zukunft nur Einzelfallentscheidungen.

Aber hier ist das Originalurteil des Bundverfassungsgerichts. Ich hoffe, das diese Quelle für Dich hinreichend solide ist:

https://www.bundesverfassungsgericht...cationFile&v=1

Stephan
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