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#11 |
Moderator
Registriert seit: 15.01.2004
Ort: D-31311 Uetze
Beiträge: 4.107
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moin,
was mich irritiert ist die Tatsache, dass hier in erster Linie der Absatz (1) StGB §201a diskutiert wird ![]() StGB §201a (1) und (5) ist seit dem 06. August 2004 in Kraft und wurde durch die aktuelle Änderung inhaltlich nicht wesentlich berührt, nur der Strafrahmen wurde von ursprünglich "bis zu einem Jahr" auf "bis zu zwei Jahren" erweitert ![]() Diese Regelung ist auch als sog. "Paparazzi"-Paragraph bekannt. Die aktuelle Änderung betrifft nur die Ergänzung der Absätze (2), (3) und (4) und die Einfügung von (1) 2., dabei wurden die ursprünglichen (1)-(4) umformuliert zu (1) 1., (1) 3., (1) 4. und (5). Was hat sich geändert? - Jetzt drohen statt "nur" einem Jahr bis zu 2 Jahren Knast. - Abbildung der "Hilflosigkeit" (Legaldefinition?) ist auch strafbar. - Veröffentlichen oder weitergeben von Bilder mit "erheblicher Schädigung des Ansehens" (Legaldefiniton?) ist strafbar. - Ausnahme für Kunst, Wissenschaft und Presse geregelt (auf Intervention der Verbände im Herbst 2014). und, dies ist der wesentliche Punkt und auch der Anlass für die aktuelle Änderung, übrigens auch zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie: - Abbildungen von unbekleideten Minderjährigen gegen Entgelt sind strafbar ("Edaty"-Paragraph) "Lustig" finde ich die Erläuterung unseres geschätzten Bundesinnenministers: was er erläutert, ist wohl für die allermeisten nachvollziehbar und akzeptabel, aber so steht es nicht im Gesetz. Richter sind an den Buchstaben gebunden, egal was der Gesetzgeber wohl wollte oder meinte zu wollen.
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