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Gesetzesänderung - in Zukunft müssen wir alle besser aufpassen!
Vorgestern wurde der neue § 201a StGB verkündet und ist damit in Kraft getreten - ein Auswuchs des Edathy-Skandals...
Was ändert sich für Fotografen? Anders als beim Recht am Bild ist nun nicht mehr nur die Veröffentlichung des Bildes sondern bereits dessen Anfertigung rechtswidrig und vor allem strafbar, wenn besondere Umstände hinzutreten, nämlich dann, wenn man - von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Daneben wird auch die Zugänglichmachung von Bildaufnahmen an Dritte unter Strafe gestellt, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Was die einzelnen Rechtsbegriffe im Einzelnen bedeuten, wird die nachfolgende Debatte und die Rechtsprechung ergeben. Wichtig ist, dass wir alle sensibilisiert sind, dass nun auch das Anfertigen von Fotos strafrechtlich relevant sein kann. Das betrifft vor allem Street- und Pressefotografen. Wobei ich der Meinung bin, dass niemand ein Interesse daran haben kann, jemandem in die Wohung zu fotografieren oder seine Hilflosigkeit zur Schau zu stellen. Schwieriger ist die Frage, wann dem Ansehen einer abgebildeten Person erheblich geschadet wird... Interessant ist auch, dass Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, eingezogen, d.h. beschlagnahmt werden können (unter Anwendung des § 74 StPO). Wenn es genauer interessiert: Hier der genaue Wortlaut des § 201a StGB http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html Und hier die Stellungnahme des BMJ http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzme...issbrauch.html |
das heißt ein Streetfotograf muss zuvor einen Bettler fragen, ob das Foto gemacht werden darf - finde ich absolut in Ordnung. Dass nicht in eine andere Wohnung fotografiert werden darf, wurde hier mMn einfach nur strafrechtlich klar geregelt. Soll wohl gegen Hobbyspione eine Rechtsgrundlage schaffen.
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Vielen Dank für den Hinweis, den ich gleich an die Schwimmschule weitergegeben habe. Die Schwimmhalle ist gegen den Einblick von außen geschützt. Aber drinnen sitzen die Eltern und "halten drauf", was das Zeug / Smartphone hergibt, um die Filmchen mit nicht nur ihren Kindern drauf sogar weiterzuleiten.
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Nach meinem Sprachverständnis stellt dies aber überhaupt kein Problem dar. Ein öffentlich zugänglicher Bereich in einem öffentlichen Gebäude kann schoneinmal per se nicht "besonders gegen Einblick geschützt" sein. Auch stellt eine Aufnahme in der Schwimmschule nicht die Hilflosigkeit einer Person dar, noch einen höchstpersönlichen Lebensbereich.
Aber ich bin natürlich kein Rechtsexperte |
Zitat:
Aber prinzipiell bedeutet das neue Gesetz dann wohl nicht ein generelles Fotoverbot im öffentlichen Raum - wie "Street" - sobald Personen im Bild sind. Oder wie seht ihr das? |
Zitat:
Wenn dann noch ein Kind völlig verzweifelt heulend am Beckenrand sitzt und die Mütter das zwangsläufig filmen, wenn sie ihre eigenen Kinder filmen und die Filmchen gleich ins Netz stellen, dann ist da sehr wohl die Hilflosigkeit eines Kindes dargestellt. |
Zitat:
PS: Wer mich beim Stammtisch fotografiert, fällt eindeutig unter diese Klausel. Die Beschlagnahmung des Equipments werde ich dann höchstpersönlich durchführen. Alles was ich nicht gebrauchen kann, wird dann zur Finanzierung des Forums hier versteigert. :crazy: |
Zitat:
Wenn du beschlagnahmen willst, musst du schon hilflos rüberkommen :) |
Dann bin ich ja mal gespannt wie das ausgeht:
http://mobil.berliner-zeitung.de/kul...,29620558.html |
Ihr seht an dieser Diskussion schon - da kommt einiges auf die Rechtsprechung zu. Thema Bettler/Obdachloser: Es gab ja immer schon das sog. Recht am eigenen Bild (§22 KunstUrhG). Dabei ging es aber afaik mehr um die Veröffentlichung, nicht aber um die Aufnahme selbst.
201a StGB setzt bereits bei der Aufnahme selbst an. Interessant. Was ist "unbefugt herstellt" (Abs.1 Nr.2) ? Am Beispiel des Bettlers: Reicht es mündlich? Was ist wenn er später davon nichts mehr wissen will? Ob ein Schwimmbad ein "besonders geschützter Raum" ist, wird sicherlich die Gerichte beschäftigen. Aber hier wird es wohl weniger um den Ort, als um die Nacktheit gehen. Und wann ist die überhaupt gegeben? Schon im Badeanzug, im Bikini, oben ohne oder ganz ohne? Es dürfte spannend werden... |
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