Zitat:
Zitat von Mario190
das heißt ein Streetfotograf muss zuvor einen Bettler fragen, ob das Foto gemacht werden darf
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Ein Bettler ist vielleicht mittellos, aber nicht "hilflos". Und Hilflosigkeit zu dokumentieren ist nicht "zur Schau stellen". Siehe Absatz 4: "Kunst" (= Street-Fotografie) und "Berichterstattung" sind ausdrücklich ausgenommen.
Man kann natürlich argumentieren, daß ein Foto, das
nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist, auch nicht die Ausnahmeregelung von Absatz 4 in Anspruch nehmen kann. Es wäre also strafbar, Fotos zu machen, um sie nur zu Hause am eigenen Rechner anzugucken, aber erlaubt, wenn man sie veröffentlichen will. Ob man sie dann tatsächlich veröffentlichen
darf oder doch nur am eigenen Rechner angucken muß, hängt allerdings wieder von der Zustimmung des Fotografierten ab, denn die regulären Persönlichkeitsrechte (aka "Recht am eigenen Bild") gelten ja nach wie vor.
Meiner Meinung nach betrifft das "Hilflosigkeit zur Schau stellen" eher Leute, die sich z.B. auf Partys im betrunkenen Zustand zum Gespött der anderen Gäste machen. Davon gibt es in Zukunft keine Fotos mehr auf Facebook...
Interessant finde ich die Frage, was "unbefugt in einer Wohnung" ist. Muß ich jetzt mit allen Anwesenden einen Model-Vertrag abschließen, wenn ich bei einer Geburtstagsfeier Fotos für's Familienalbum mache, oder reicht die Zustimmung des Wohnungsinhabers? Streng genommen mache ich mich sogar schon strafbar, wenn ich ein Foto mache und gleich wieder lösche, denn das "Herstellen einer Bildaufnahme" wird dadurch ja nicht ungeschehen gemacht, es wird nur die weitere Verwendung dieser Aufnahme verhindert. Da sehe ich ein gewisses Querulantenpotential auf die Gerichte zukommen.