Zitat:
1. Künstler verschönert ungefragt eine Hauswand.
2. Man bietet ein Foto davon für eine bemerkenswerte Summe zum Kauf an, möglichst mit viel Tam-Tam und lokal-öffentlich.
3. Der Künstler meldet sich und fordert die Wahrung seiner aufgrund der Schöpfungshöhe gegebenen Urheberrechte.
4. Der Künstler bekommt eine Strafanzeige an die Backe und eine Bürste in die Hand zum Mauerschrubben.
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Und noch, um die Gemüter ein bischen zu erhitzen;-)
Sachbeschädigung verjährt nach längstens 10 Jahren, auch wenn der Schädiger nicht bekannt wurde. Sonst 3 Jahre.
Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Also kann dir der Urheber 10 Jahre nach der Tat gepflegt eine Rechnung schicken und wenn es tatsächlich eine entsprechende Schöpfungshöhe hat, wirst auch zahlen müssen ;-)
Na ja, wie du richtig schriebst, nicht praxisnah.