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#1 | ||
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Zitat:
Das habe ich schon beim ersten Post geschrieben. Selbstverständlich kannst es zerstören und entfernen. Aber du kannst es nicht verbreiten oder verändern. Weil dann greifst du ins Urheberrecht ein. Zitat:
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#2 |
Registriert seit: 12.07.2005
Beiträge: 16.214
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Ich hab mich auf das bezogen was Itscha geschrieben hat und hab eigentlich damit das bestätigen wollen, was du und andere bereits geschrieben haben.
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Gruß Guido A-Mount lebt! Es kommt anders wenn man denkt. |
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#3 |
Registriert seit: 23.10.2003
Beiträge: 688
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je nun, im wirklichen Leben dürfte das alles ziemlich irrelevant sein.
Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, dann ist illegal Gesprühtes auf jeden Fall Sachbeschädigung und möglicherweise kommen noch weitere Straftaten dazu. Wenn also jemand tatsächlich seine ungewollt verschönerte Fassade vermarktet oder verbessert indem er an das fremdgeschöpfte Kunstwerk Hand anlegt, müsste sich ja der Übeltäter outen um seine Rechte wahrnehmen zu können und könnte somit wegen seiner Straftaten belangt werden. |
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#4 |
Registriert seit: 12.08.2006
Ort: Ironien nahe der Sarkastischen Grenze
Beiträge: 1.249
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Es würde sich bestimmt keiner Outen, denn jeder Sprayer kennzeichnet seine Werke mit einen sogenannten Tag und die Polizei hat eine ordentliche Kartei über Graffitis welche sie auch dazu nutzt um anhand der Tags die Werke den Sprayern zuzuordnen und im Falle einer Ergreifung könnte man ihnen weitere Vergehen anlasten.
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#5 | |
Registriert seit: 08.09.2003
Beiträge: 4.424
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Zitat:
![]() Wieso soll ich jemandes vermeintliche (Urheber- und Verwertungs-) Rechte respektieren, wenn derjenige sich vorher nicht um meine Rechte geschert hat? ![]() |
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#6 | |
Registriert seit: 26.02.2007
Ort: an der Mosel
Beiträge: 4.444
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Zitat:
![]() Eigentlich birgt die Sache eine tolle Gelegenheit, den Beschnutzer seiner Hauswand ausfindig zu machen: 1. Künstler verschönert ungefragt eine Hauswand. 2. Man bietet ein Foto davon für eine bemerkenswerte Summe zum Kauf an, möglichst mit viel Tam-Tam und lokal-öffentlich. 3. Der Künstler meldet sich und fordert die Wahrung seiner aufgrund der Schöpfungshöhe gegebenen Urheberrechte. 4. Der Künstler bekommt eine Strafanzeige an die Backe und eine Bürste in die Hand zum Mauerschrubben. ![]() Wer jetzt den Kopf schüttelt, hat erkannt, wie realitätsnah ganze Thema ist. |
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#7 |
Registriert seit: 08.09.2003
Beiträge: 4.424
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Das war mir schon klar.
Absurd wir es spätestens dann, wenn der "Künstler" ein höhere Summe zugesprochen gekommt, als sich die Schadenshöhe beläuft. Dann zahlt der Haus/Wand-Besitzer bei der vorgeschlagenen Vorgehensweise nämlich trotzdem noch drauf... |
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#8 | |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Zitat:
Sachbeschädigung verjährt nach längstens 10 Jahren, auch wenn der Schädiger nicht bekannt wurde. Sonst 3 Jahre. Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Also kann dir der Urheber 10 Jahre nach der Tat gepflegt eine Rechnung schicken und wenn es tatsächlich eine entsprechende Schöpfungshöhe hat, wirst auch zahlen müssen ;-) Na ja, wie du richtig schriebst, nicht praxisnah. |
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#9 | ||
Registriert seit: 14.12.2005
Beiträge: 222
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Zitat:
Eigentumsschutz geht vor "aufgedrängte Kunst" bezogen auf die Zerstörung des Eigentums mit samt dem Kunstwerk. Wenn wir jetzt eine Mauer eines Hauses nehmen, die das Kunstwerk trägt, würde das genaugenaugenommen die Zestörung der Mauer beinhalten? Nehmen wir es mal nicht ganz so genau, sondern betrachten nur das Kunstwerk alleine, so ist die Kernaussage, dass das Kunstwerk zerstört werden darf. Für unsere Mauer bedeutet das, wir können sie abwaschen (reinigen) und dabei das Kunstwerk zerstören. Wir können auch den Putz abklopfen oder gleich die ganze Mauer einreisen. Können wir denn das Kunstwerk auch einfach übermalen? - Nein, denn dann wäre das Kunstwerk ja noch vorhanden, nur überdeckt? - Ich meine mich zu erinnern, es gab schon mehrfach Fälle, bei denen unter "alten Meistern" noch "ältere Meister" gefunden wurden. Weiß zufällig wer so einen Fall und hat ein Stichwort parat oder sogar einen Link? Zum besseren Verständnis: Leinwände waren früher rar und wurden schon mal übermalt. Solange das nur der Urheber mit seinem eigenen Werk macht, kann er das tun so oft er will. Wenn aber ein anderer sein Werk übermalt, verletzt er die Urheberschaft des ersten Urhebers. Übermalungen war damals durchaus üblich, wenn beispielsweise unveröffentlichte oder unverkaufte Werke des Meisters vom Schüler neu bemalt wurden. Zitat:
Davon abgesehen, ist der Sachverhalt dennoch ein anderer wie beim Graffiti. Mit fallen da gleich zwei Punkte ein, die schon mal nicht unstrittig zu klären sind: - Schöpfungshöhe - Nachweis durch den Urheber, dass seine Bilder auf der Speicherkarte waren |
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#10 |
Registriert seit: 22.02.2011
Beiträge: 215
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urheberrecht auf MEINER Wand an meinem HAUS? Das ist doch widersinnig, an sich handelt es sich um eine Abgabe des Urheberrechts, da alles was auf MEINEM Grund sich baulich befindet MIR gehört. UND was ist Kunst? Wenn Orang Utangs Bilder malen ok, aber wenn Narrenhände meine Wand beschmieren - ist das Kunst? Meistens ist es doch nur ihr "Namenszug" weil sie von Mutter Natur etwas klein ausgestattet wurden. Noch ätzender sind die Vögel, die in die Fensterscheiben der Bahn ihren Trieb reinritzen müssen.
Soll keine Beleidigung sein, ist ne Tatsache...* *Zitat Sid |
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