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#31 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Ich würde jetzt mal zuerst zur Arbeiterkammer gehen und mich beraten lassen.
1.) Zuallererst wer dir die Kamera jetzt wirklich verkauft hat und welche Rolle die Firma dabei spielt 2.) um die rechtliche Teile für den eingeschrieben Brief an die Firma ordentlich hinzugekommen. Die Firma haftet in jedem Fall, wenn sie unwahre Aussagen gemacht hat z.b. dass die Kamera ohne eigene Prüfung in Ordnung sei und sie es aber nicht ist. 3.) Falls die Firma dahingehend nicht belangt werden kann, die schriftliche Herausgabe des Verkäufers, um sich schadlos zu halten. Das tun sie normalerweise nicht sehr gerne, da sie dann mit dem Verkäufer Zoff bekommen. Tut sie das nicht, kann sie sehr schnell selber haften, weil sie ja letztlich als sein Vertreter aufgetreten sind. 4.) Um dem Verkäufer die Rechtslage nach ABGB ordentlich mitzuteilen. Da geht es nicht um Kulanz oder so, sondern um die klare Haftung für einen Fehler, der wegen der 6 Monate Frist bereits als bei der Übergabe vorhanden angenommen wird. Abhängig davon würde ich dann anwaltlichen Rat bei der Durchführung suchen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass du im Recht bist, sodass die Kosten eh auf den Verkäufer gehen. Machst aber Fehler, hast ev. eine Fristversäumnis, kann sich das schnell mal andern und du bleibst drauf sitzen. Geändert von mrieglhofer (06.06.2013 um 19:30 Uhr) |
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#32 |
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Ich habe den Kaufbeleg gerade nicht bei der Hand - er müsste noch in der Kameratasche sein, die ich beim Abholen der Kamera dabei hatte. Wenn ihn das Fotogeschäft braucht, um den Vorbesitzer zu kontaktieren, müsste er aber darauf angeführt sein. Da kann ich euch morgen weitere Informationen liefern.
Auf jeden Fall hat das Fotogeschäft Provistion kassiert und zwar so im Bereich zwischen 20 und 30 Prozent des Betrags, den der Vorbesitzer erhalten hat. Sollte also der Vorbesitzer als Verkäufer am Kaufbeleg angeführt sein, so muss es einen Eingangsbeleg für die Kommissionsprovision geben, der dokumentiert, dass das Fotogeschäft die Kamera gegen Entgelt einem anderen überlassen hat. Ich habe zum Glück auch eine aktive Rechtsschutzversicherung, sodass die direkte Abwicklung über einen Anwalt auch eine Option ist. Lg. Josef |
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#33 |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
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Das hier ist vielleicht ganz interessant. Auch wenn es dabei um Wohnmobile geht. Aber es ist ja egal um welches Verbrauchsgut es sich handelt. Auch das bezieht sich wieder auf die deutsche Rechtsprechung. Aber auch hier denke ich, dass es in Österreich ähnlich oder sogar gleich ist. Die passenden Gesetze und Paragraphen musst du dir aber selber raussuchen.
![]() Viele Grüße Mathias |
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#34 |
Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 2.351
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#35 | |
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
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![]() Zitat:
§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Händler wäre *sehr* gut beraten, die Haftung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen und sich nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen.
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LG Wolfgang Meine Bilder: ![]() |
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#36 | |
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Zur besseren Beurteilung des Sachverhalts: hier die Details des dazugehörigen Kaufbelegs - abgeschlossen Anfang Mai 2013 in Linz, Österreich.
Zitat:
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#37 | |
Themenersteller
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Zitat:
Lg. Josef |
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#38 |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
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Somit hat er die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen. Damit gelten die rechtlichen Bestimmungen, dass der Verkaufer (auch als Privatperson) haftet.
Dein Problem ist jetzt aber, dass du auf deinem Vertrag weder ein Kaufdatum noch eine Unterschrift des Verkäufers hast. Ein schriftlicher Vertrag ohne Unterschrift der beiden Parteien ist meines Erachtens wertlos, gerade so als bestünde er gar nicht. Und ohne ein Datum dürfte es schwer sein die Frist von sechs Monaten nachzuweisen. Da kannst du nur hoffen, dass der Händler ein vollständig ausgefülltes Exemplar vorliegen hast, von dem du dir eine Abschrift besorgen solltest. Im besten Fall beglaubigt. Ansonsten dürfte es schwer werden wenn du rechtlich vorgehen willst. Viele Grüße Mathias |
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#39 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Tschuldigung, aber das ist ein Blödsinn. Die Übergabe der Ware und die Annahme des Geldes reichen für einen gültigen Kaufvertrag ( konkludente Handlung). Dann kann man zwar über den Inhalt streiten, und der Richter nimmt im wesentlichen das, was bei solchen Verträgen üblich ist, als abgeschlossen. Und wenn dann noch so ein Papier existiert, dann wird er das als Basis nehmen. Ohne Papier ist aber auch von der normalen Gewährleistung auszugehen.
Im konkreten Fall wird Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern definitiv zugesichert. Eigentlich dumm vom Verkäufer, das zu akzeptieren. Das ist auch nicht abstreitbar. Als Zeugen unter Wahrheitspflicht wird der Händler sich auch zu einem Datum bekennen. Und eine Behauptung, dass die Kamera schon vor 6 Monaten verkauft wurde, halte ich angesichts der Wahrheitspflicht als absurd. Somit würde ich das, nachdem du ja auch noch versichert bist, einem guten Rechtsanwalt über geben. Der schreibt dann den Händler und nachdem dieser die Identität der Verkäufers rausgerückt, den an. Wenn dann die Einsicht nicht kommt, dann gibt halt ein Zivilverfahren mit hoher Erfolgsaussicht. Nebenbei, ein RA wird den Händler auffordern, Name, Verkaufsdatum usw. Im Sinne einer klaren Beurteilung mitzuteilen. Weigert sich der Händler, kommt das bei Gericht nicht sehr gut an, da er ja offensichtlich was zu verbergen hat ( hat er den versteuert oder kassiert er vielleicht schwarz). Also wird er wohl irgendwas schreiben, bevor er selbst in die Bredoullie kommt. Es ist seine Haftung ja nicht ausgeschlossen. Vor allem hat er ja als Bevollmächtigter den Eindruck erweckt und auch im Vertrag nirgends ausgeschlossen, dass die Ware in Ordnung sei. Da gabs ja Beispiele im Thread. Also wird sich eine Klage wohl auch gegen ihn richten. Aber wie schon gesagt, jetzt wird es Zeit für einen RA, bevor du einen Fehler machst. Und du hast in den 6 Monate nicht die Beweis Pflicht, also brauchst da gar nicht raten. Sie müssen dir beweisen, dass der Fehler nicht vorhanden war. Das ware denkbar, wenn der Verkäufer die Kamera damals fachmännisch prüfen hätte lassen oder selbst nachvollziehbar und protokolliert geprüft hätte. Geändert von mrieglhofer (07.06.2013 um 16:10 Uhr) |
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#40 | |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
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Nur noch ein Tipp: Der Streitwert in deinem Fall dürfte nicht der Wert (Kaufpreis) der Kamera sein, sondern die veranschlagten Reparaturkosten. Je nachdem wie hoch die Selbstbeteiligung bei der Rechtschutzversicherung ist kann es halt sein, dass es sich nicht lohnt zu streiten. Aber das wird dir dein Anwalt schon genau sagen wie gut deine Chancen sind. Ich drücke dir fest die Daumen, dass es so oder so zu einer Einigung zu deinen Gunsten kommt. Viel Glück! Viele Grüße Mathias |
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