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#12 |
Registriert seit: 03.03.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1.795
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Natürlich hat der Käufer die Wahl.
§ 439 BGB Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Aber Absatz 3 des selben Pragrafen schränkt dieses Recht ein. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. Deshalb wirst du keinen Verkäufer finden, der dir innerhalb der freiwilligen Herstellergarantie sofort eine neue Kamera in die Hand drückt, wenn er dem Kunden sagen kann, "schick' die Kamera zur Sony Vertagswerkstatt und warte ab, was die zu dem Schaden sagen". Da er dem Lieferanten gegenüber ähnliche Rechte hat wie der Endkonsument ist es auch eine sinnvolle Sache, denn irgendwann wird der Hersteller selbst die reklamierte Kamera überprüfen lassen, ob eine Reparatur sinnvoll ist oder die Schrottbox Zulauf erhält. Dann eben der kürzeste Weg! In welchem Paragraphen ist die Regel mit den zwei Versuchen der Nachbesserung geschrieben? Matthias |
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