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Alt 02.02.2015, 10:38   #16
dey
 
 
Registriert seit: 03.09.2009
Ort: Ilvese boi Mannem
Beiträge: 15.272
Zitat:
Zitat von stecki99 Beitrag anzeigen
1. Auslegung
Sämtliche Eltern, Großeltern... machen sich strafbar, wenn sie das eigene Kind/Enkelkind... unbekleidet fotografieren. Sollte das vor dem Hintergrund der Pädophilie erfolgen, dann ist das auch richtig so. Aber haben nicht alle Eltern/Großeltern... Bilder von ihrem kleinen Lieblingen, gerade im Kleinkindalter, auf denen sie im Schwimmbad oder in der Badewanne planschen...?Ich bin auch kein Freund davon, dass manche Eltern ihre Kinder nackt im Schwimmbad rumlaufen lassen. Es gibt genügend perverse (oder kranke) Leute. Aber diese Auslegung des Absatz 3 stellt alle liebenden Eltern... unter den Generalverdacht der Pädophilie.

2. Auslegung
Bestraft wird, wer eine Bildaufnahme, welche die Nacktheit einer Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen... oder sich diese selber verschafft.
Geht es noch? Wenn man das also nicht gegen Entgelt macht ist es dann rechtens? Wer hat sich denn diese Formulierung einfallen lassen?

Es ist schon klar, was mit dem Absatz gemeint ist, nämlich dass man unter 18 Jährige weder nackt ablichten, noch sich solche Bilder beschaffen oder verteilen darf. Warum formuliert man das dann nicht auch entsprechend?
Zitat:
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
Wenn man das mal umschreibt, gibt es doch gar nicht mehr so viel Auslegeungsspielraum.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Gerade der Aspekt Entgeld schützt ja wohl die Omi.
Das der familiäre Raum hier noch mehr geschützt wird, als das Kindeswohl ist kaum mit einer deutlicheren Formulierung zu verhindern.
Denn entweder ist es zukünftig verboten Nacktbilder von seinen Kindern zu machen oder eben nicht.
Ein Missbrauch eines Vaters, der Bilder seiner nackten Kinder kostenlos einem entsprechenden Club oder Netzwerk zu Verfügung stellt ist schwierig einzugrenzen, bzw. zu beweisen.
Veröffentlichung im Netz könnte man noch versuchen zu verhindern.
__________________
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