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Alt 05.05.2014, 22:23   #9
noels
 
 
Registriert seit: 12.08.2013
Ort: Osnabrück
Beiträge: 137
Hallo zusammen,
hier in OS sind die traditionellen Fotogeschäfte verschwunden. Nur Foto- Ehrhardt ist mit zwei Filialen geblieben. Der Stammsitz ist in der Nähe.
Über die Beratung kann ich nicht klagen.
Kürzlich hatte ich einmal an die Zentrale gemailt, daß ich die Preisdifferenz zwischen Onlineshop und Ladenlokal als zu hoch ansehen würde. Bei Objektiven kommen da schon Beträge zwischen 30 und 60 € im unteren und mittleren Preissegment heraus.
Es entspann sich eine recht nette Diskussion mit dem Juniorchef. Seine Argumentation zusammen gefaßt: "Die Läden und das Personal müßten finanziert werden. Dafür gäbe es die persönliche Beratung." das ist nachvollziehbar. Mein Gegenargument: "Was hindert mich dann als Kunden daran, die Beratung zu nutzen und dann den günstigeren Onlinepreis mitzunehmen". Ergebnis: "Sprechen Sie mit den Leuten vor Ort. Die haben preislich einen gewissen Spielraum. Die dann verbleibenden Differenz muß sein, denn sonst müßten die reinen Onlinekunden, die keine Beratung in Anspruch nehmen, diese mit bezahlen."
Bei nachfolgenden Einkäufen bin ich so verfahren und die dann verbleibende kleinere Preisdifferenz ist mir der Service wert.
Fazit: Mit Foto Ehrhardt bin ich zufrieden. Aber es kommt auch immer auf den Ton an, mit dem man eine Diskussion beginnt. Ok, man kann der Meinung sein, der Kunde sei König. Aber auch unter denen gab es schon immer solche und so welche. Ich kann mir schon vorstellen, daß in manchen Fällen der Kunde mehr erreichen könnte, wenn er es anders anfängt.

Nachtrag zu Polizei, Angebotspreisen, etc:
Man muß immer genau auf die Situation achten: Wenn ein bestimmter Artikel angeboten wird, ist das zunächst noch nicht eine der beiden zum Vertragsabschluß gehörenden Willenserklärung, sondern nur die Aufforderung an potentiellen Kunden, selbst eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Es gibt also kein Recht, einen Artikel zu einem ausgelobten Preis zu erwerben. Der Händler beschreibt, oder zeigt einen Artikel und zeichnet ihn mit einem Preis aus. Das ist rechtlich nicht relevant. Sagt ein Kunde, er möchte den Artikel zu diesem Preis kaufen, ist das die Abgabe der ersten Willenserklärung im rechtlichen Sinne. Erst wenn der Händler darauf eingeht und in irgendeiner Form mitteilt, daß er die Bestellung annimmt, gibt er die nötige, zweite Willenserklärung ab und damit kommt der Vertrag zustande.
Wird dann allerdings ein anderer Artikel, als der ausgelobte geliefert, ist das keine wirksame Erfüllung des Vertrages durch den Händler und man kann als Kunde grundsätzlich von seiner Willenserklärung zurück treten. Dann ist der Kauf komplett zurück abzuwickeln (Wandlung)
Polizei, weil man aus dem Geschäft verwiesen wird? Der Inhaber hat das Hausrecht. Seinen Anspruch kann der Kunde so nicht durchsetzen. Er kann nur Anzeige erstatten, wenn er meint, betrogen worden zu sein. Wurde er körperlich bedroht, wird die Sache schwierig, wenn man keine Zeugen hat. Es stehen dann eben zwei Rechte gegeneinander, die zu gewichten immer einem Richter überlassen bleibt, mit ungewissem Ausgang.
VG
Heiko

Geändert von noels (05.05.2014 um 22:41 Uhr)
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