Zitat:
Zitat von Tom
Danke für die Quelle. Ich tue mich ehrlich gesagt schwer, solche Texte komplett zu verstehen.
Die Stelle, an der nach altem Recht Wandelung beschrieben wird, finde ich ja noch, aber was tritt jetzt an dessen Stelle? Behebung des Sachmangels und ggf. Schadenersatz?
Und im Falle von Unmöglichkeit der Leistung die Nichtigkeit des Vertrages, was in m.M. nach kein großer Unterschied zur bisherigen Wandelung ist?
|
Tom nimm's mir bitte nicht übel, aber ich hab grade keine Muße, hier das Gewährleistungsrecht zu erklären. Bei einem Sachmangel kannn man Nacherfüllung (Neulieferung/ Nachbesserung) und SE und Aufwendungsersatz verlangen, zurücktreten oder mindern. Wann man was unter welchen Voraussetzungen machen kann, erkläre ich dir gerne mal bei einem Gespräch, zb beim Alpha Festival
