Zitat:
Zitat von fallobst
Was habe ich vermischt?
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Daß man erst nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung ein Recht auf Nachlieferung hätte. Tatsächlich hat man das Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch gegen ein mängelfreies Produkt schon von Anfang an (mit den genannten Einschränkungen, § 439 BGB). Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch hat man aber zusätzlich noch die Optionen Rücktritt vom Vertrag (Geld zurück) oder Minderung (d.h. das mangelhafte Produkt mit Preisnachlass zu behalten).
Die zwei Versuche sind übrigens nicht nur allgemeine Rechtsauffassung, sondern stehen ausdrücklich als Vorgabe im Gesetz, wobei natürlich wie immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.