Zitat:
Zitat von steve.hatton
Eine Rücknahme einer bereits erteilten Akkreditierung ist allerdings wohl ein nicht alltäglicher Ansatz in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, oder ?
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Ungewöhnlich vielleicht und trotzdem vom Verfassungsgericht legitimiert:
Zitat:
Daher wird dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben. Möglich wäre, ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen, in dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach dem Losverfahren Plätze vergeben werden. Es bleibt dem Vorsitzenden aber auch unbenommen, anstelle dessen die Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach anderen Regeln zu gestalten. BVerfG, Besch. v. 12.4.13, 1 BvR 990/13
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Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt nur, dass die Verhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich sein muss, nicht dass jeder der möchte einen Platz bekommt. Das ist nicht der Sinn und Zweck der Norm.