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Alt 30.04.2013, 17:06   #1
steve.hatton
 
 
Registriert seit: 08.04.2009
Ort: Neusäß (BY)
Beiträge: 14.539
Zitat:
Zitat von MarieS. Beitrag anzeigen
...
Ich sehe in dem Verfahren, wie es jetzt geschehen ist, keinen absoluten Revisionsgrund. Wodurch soll der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt sein? ....
Eine Rücknahme einer bereits erteilten Akkreditierung ist allerdings wohl ein nicht alltäglicher Ansatz in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, oder ?
__________________
Gruß aus Bayern

Steve
steve.hatton ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 30.04.2013, 17:48   #2
MarieS.
Forumssekretärin
 
 
Registriert seit: 02.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 2.965
Zitat:
Zitat von steve.hatton Beitrag anzeigen
Eine Rücknahme einer bereits erteilten Akkreditierung ist allerdings wohl ein nicht alltäglicher Ansatz in Bezug auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, oder ?
Ungewöhnlich vielleicht und trotzdem vom Verfassungsgericht legitimiert:

Zitat:
Daher wird dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben. Möglich wäre, ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen, in dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach dem Losverfahren Plätze vergeben werden. Es bleibt dem Vorsitzenden aber auch unbenommen, anstelle dessen die Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach anderen Regeln zu gestalten. BVerfG, Besch. v. 12.4.13, 1 BvR 990/13
Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt nur, dass die Verhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich sein muss, nicht dass jeder der möchte einen Platz bekommt. Das ist nicht der Sinn und Zweck der Norm.
__________________
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MarieS. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2013, 17:57   #3
SteffDA
 
 
Registriert seit: 03.09.2011
Ort: Groß-Gerau
Beiträge: 1.161
Ich verstehe den Kindergarten nicht!
Solange ordentlich berichtet wird ist's mir doch wurscht, wer das tut.
SteffDA ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2013, 19:46   #4
RREbi
 
 
Registriert seit: 24.09.2005
Ort: z.Zt. Hannover, NDS, Deutschland
Beiträge: 465
Alpha 850

Zitat:
Zitat von MarieS. Beitrag anzeigen
Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt nur, dass die Verhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich sein muss, nicht dass jeder der möchte einen Platz bekommt. Das ist nicht der Sinn und Zweck der Norm.
Wenn man als Gericht vom Windhundverfahren abweicht bei der Verteilung der limitierten Plätze ist jede Entscheidung nun an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Wenn es offensichtlich willkürlich wird und eine Modezeitung berichten soll, stimmt etwas nicht...Damit macht sich das Gericht erneut angreifbar.

RREbi
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