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#1 |
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: A-Nebelberg
Beiträge: 1.649
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Bitte um Rechtsberatung - Gebrauchtkauf Alpha 900
Hallo,
vielleicht könnt ihr mir ein paar Ratschläge für die Beurteilung meiner Rechtslage geben. Es geht dabei um folgendens: Ich habe am 2. Mai 2013 eine gebrauchte Alpha 900 mit Griff (Kommissionskauf in einem ortsansässigen Fotogeschäft) gekauft. Da außer dem Ladegerät und einem Akku kein weiteres Zubehör dabei war, schien mir der Preis von 1.100 EUR in Ordnung zu sein. Die Anzahl der Auslösungen konnte der Verkäufer nicht sagen - wir ermittelten sie mit dem hier im Forum verlinkten Tool: ca. 19.500. Da innerhalb der vereinbarten Woche "Probezeit" keine auffälligen Probleme auftreten, behielt ich die Kamera in der Annahme, dass diese funktioniert. Heute wollte ich bei der Firma Schuhmann in Linz meine Objektive feinjustieren lassen und da stellte sich bei der Standardüberprüfung heraus, dass der Antishake kaputt und das hintere Einstellrad verschlissen ist. Im Rahmen dieses Checks kam auch die richtige Anzahl der Auslösungen ans Tageslicht: es sind nicht 19.500 sondern an die 85.000 (in der Zwischenzeit muss der "öffentliche" Zähler zurückgesetzt worden sein). Herr Mayr von der Firma Schuhmann meinte, dass ich bei einer derartigen Auslösungszahl auch damit rechnen muss, dass sich innerhalb der nächsten 10 bis 20.000 Auslösungen der Verschluss verabschiedet. Er sagte mir auch, dass ein Fotografieren mit dem kaputten Antishake nicht viel Sinn macht, weil der Sensor nicht korrekt ausgerichtet ist. Ich kann definitiv ausschließen, dass mir die Kamera heruntergefallen ist oder dass sie durch mich einen starken Stoß abbekommen hat. Ich kann aber auch nicht beweisen, dass der Antishake schon beim Kauf defekt war (sonst hätte ich sie nicht gekauft). Jetzt meine Frage: gibt es für mich noch irgendwelche Möglichkeiten, dass ich die Kamera zurückgeben kann oder dass ich zumindest nicht für die vollen Reparaturkosten (in etwa 400 EUR) aufkommen muss? Lg. Josef |
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#2 |
Registriert seit: 17.12.2007
Ort: Rhein-Main
Beiträge: 22.111
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Warum sprichst du nicht mit dem Fotogeschäft darüber?
P.S.: Die A900 hat noch, im Gegensatz zu den neueren Kameras, im Sucher unten rechts die Funktionsanzeige für den Anti-Shake. Das sollte eigentlich auffallen wenn dieser defekt ist.
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#3 |
Registriert seit: 28.09.2007
Ort: bei Ulm
Beiträge: 5.888
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... und ergänzend dazu sagte Sony weit mehr mögliche Auslösungen an, was ich bei meiner A900 mit über 130.000 fehlerfreien Auslösungen auch bestätigen kann.
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LG, Rainer Robert Capa: If your photographs aren't good enough, you're not close enough. | meine Heimatseite | etwas zum Nachdenken | ein typischer Kurt Hinweis: die deutsche Rechtschreibung ist Freeware, d.h. du darfst sie kostenlos nutzen. Allerdings ist sie nicht Open Source, d.h. du darfst sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen. |
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#4 |
Registriert seit: 21.08.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 34.944
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Hallo, Josef!
Da wir keine Anwälte sind, ist es untersagt, Rechtsberatung zu geben, das tut mir wirklich leid. Ich kann dir nur ebenfalls dazu raten, mit dem "Schadensbericht" von Schumann (den du hoffentlich hast oder kriegen könntest) zu deinem Händler zu gehen und diesen vorzulegen. Dann freundlich fragen, was man machen könnte und was sie bereit wären zu tun. Das hilft meist mehr als ein Herumgedonnere.
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Liebe Grüße! ![]() Blowing out someone else's candle doesn't make yours shine any brighter.
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#5 | |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Zitat:
Nur beispielhaft: http://www.urteilsticker.de/index.php4?z=urteil&id=221 Nebenbei hängt natürlich beim Kommissionsverkauf einiges vom unterschriebenen Vertrag ab und dann noch von der Beweisbarkeit. Das abgenudelte Rad wird wohl zweifelsfrei schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, bei SSS wird die Beweisbarkeit eher schwierig sein. Andererseits wird auch der Verkäufer nicht zwingend Lust auf eine gerichtliche Klärung mit allen Risiken haben. In einem ähnlichen Fall wollte mir das Geschäft den Kunden zwecks Klage nicht preisgeben und hat die Kosten dann unternommen;-) |
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#6 |
Registriert seit: 11.10.2012
Beiträge: 542
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Hallo Josef
Da ich nicht ganz klar erkenne ob du nun aus Österreich oder Deutschland kommst, möchte ich dir wenigstens mal die Rechtslage in Deutschland schildern. Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Sachmangelhaftung war ein großer Bestandteil dieser Ausbildung. Einen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit meiner Aussagen hast du dennoch nicht. Ich wünsche auch, gegenüber Dritten in dieser Angelegenheit nicht zitiert zu werden. Also... Wurde auf die Mängel vor dem Kauf hingewiesen, dann handelt es sich nicht um Mängel, sondern um vereinbarte Eigenschaften. In diesem Falle könntest du keine Ansprüche geltend machen. Für mich liest sich das aber so, dass dir die Mängel nicht bekannt waren. Somit handelt es sich um verdeckte Mängel. Beachte aber: Sollte der Verschleiss des Einstellrades keine Auswirkung auf dessen Funktion haben, so handelt es sich dabei nicht um einen Mangel! Definitiv ein verdeckter Mangel ist der zurückgesetzte Zähler. Die Gewährleistungsfrist bei gewerblichen Anbietern beträgt in jedem Fall zwei Jahre. Sie kann aber bei Gebrauchtwaren vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden und sie bezieht sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer bestanden. Da dies mitunter schwer oder gar nicht nachweisbar ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monate nach dem Kauf auftritt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. In deinem Fall heißt das: Sofern du seit dem Kauf nicht 65.000 Bilder gemacht hast, bestand der Mangel mit dem zurückgestellten Zähler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Mangel mit dem defekten Antishake ist in deinem Fall innerhalb der genannten sechs Monate erkannt worden. Also wird auch hier davon ausgegangen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Zum Einstellrad habe ich oben schon etwas geschrieben. Ist dieses tatsächlich defekt, gilt das gleiche wie für den Antishake. Da ein möglicherweise vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung beim gewerblichen Verkäufer ausgeschlossen sind, kannst du Ansprüche gegen diesen geltend machen. (Hier: Antishake und Einstellrad) Erfolgte der Verkauf von einer Privatperson, so hätte diese explizit die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus ausschließen müssen. Aber selbst dieser wäre unwirksam, wenn der private Verkäufer von einem Mangel gewusst hat und diesen vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat. Sofern der Vorbesitzer auch der Erstbesitzer war ist davon auszugehen, dass er zumindest von dem zurückgestellten Zähler wusste. Da er dies beim Verkauf nicht erwähnt hat, ist dieser Mangel wenigstens fahrlässig verschwiegen worden. Somit kannst du gegenüber dem privaten Verkäufer Ansprüche geltend machen. Da für diesen deutschen Rechte EU-Richtlinien zugrunde liegen, müsste sich die Rechtslage in Österreich ähnlich gestalten. Siehe am Besten hier. Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen!? Viele Grüße Mathias |
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#7 |
Registriert seit: 11.12.2009
Ort: Ein Rhedenser in Hamburg
Beiträge: 308
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Kannst Du für die Reparatur des AntiShake, nicht von deinem Gewährleistungsrecht dem Verkäufer gegenüber gebrauch machen?
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#8 |
Registriert seit: 13.10.2007
Beiträge: 22.918
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Ich würde mit dem Fotohändler reden und sehen, ob er sich evtl. an den Reparaturkosten beteiligt. Selbst wenn der Verschluss in 2-3 Jahren kaputt geht, sollte es die Reparatur wert sein.
Gruß Wolfgang
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#9 | |
Moderator
Registriert seit: 28.11.2003
Ort: Frankfurt (Oder) als Ex-Berliner
Beiträge: 16.509
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Lest ihr auch das Eingangsposting
![]() ![]() ![]() Zitat:
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LG Manfred ...der nun über 15 Jahre mit einer ![]() So kannst du das Sonyuserforum und unsere Arbeit unterstützen......Moderationsmodus in Orange |
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#10 |
Registriert seit: 13.10.2007
Beiträge: 22.918
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Dann muss er halt den Vorbesitzer fragen, wenn es so besser beliebt.
![]() Sorry, komme gerade aus der Narkose (kein Scherz) daher funktioniert mein Bordcomputer noch nicht so recht. ![]() Gruß Wolfgang
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