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#31 |
Themenersteller
Registriert seit: 17.02.2006
Ort: 01xxx Dresden
Beiträge: 1.556
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Auch wenn ich kein Jurist bin, sehe ich keinen Handlungs- oder Änderungsbedarf an der Vereinbarung.
Geltendes Recht wird damit nicht ausgehebelt, rechtswidirge Vereinbarungen nicht getroffen. Höchstens moralisch verwerfliche Vereinbarungen könnten die Vereinbarung kippen. Da diese nicht eingebunden sind, beide Vertragspartner volljährig und voll Geschäftsfähig sind, wird's keine Probleme geben...
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Der Mensch vergisst zuviel, es sei denn, er hält es auf einem Bild fest... Es gibt Alternativen, nicht nur zur Sony-Kamera... ![]() |
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#32 |
Gesperrt
Registriert seit: 09.12.2006
Beiträge: 9.961
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Denke ich auch, wie ist das bei Minderjährigen, da gilt nur die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten?? Auch über 16 Jahre?? Wahrscheinlich, oder?
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#33 | |
Themenersteller
Registriert seit: 17.02.2006
Ort: 01xxx Dresden
Beiträge: 1.556
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Zitat:
Grundsätzlich gilt, mit dem 15. Lebensjahr ist ein Minderjähriger in der Situation, dass er Entscheidungen für sich allein treffen kann. Portrait-Aufnahmen sind sicherlich kein Problem, bei Teilakt oder Akt-Aufnahmen würde ich mich aber auf keine Diskussion einlassen und jedes Foto ablehnen. Selbst bei einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten (das nicht immer gleichzeitig die Eltern sein müssen).
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Der Mensch vergisst zuviel, es sei denn, er hält es auf einem Bild fest... Es gibt Alternativen, nicht nur zur Sony-Kamera... ![]() |
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#34 | |
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
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Nabend Ron,
<18 ist Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich, ich zitiere mich mal von etwas höher in diesem Thread selbst: Zitat:
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VLG: Manni |
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#35 |
Registriert seit: 19.05.2007
Beiträge: 966
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Nee, Manni, dein Vertrag ist schon fair. Bei kommerzieller Nutzung und Rechteübertragung Zustimmung des Modells und hälftige Teilung des Ertrages ist in Ordnung.
Bedenken gibts eher gegen solche Verträge, die eine vollständig freie kommerzielle Nutzung durch den Fotografen ohne angemessene Gegenleistung erlauben sollen. Wobei gute und große Prints auch irgendwie nicht "Nichts" sind... Kenne keine Rechtsprechung zu dem Thema, werde das aber mal recherchieren. Kann mir jemand ein gutes Buch zum Thema Bildrechte und Model/Schauspielerverträge empfehlen? |
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#36 |
Registriert seit: 23.04.2007
Ort: 38531 Rötgesbüttel
Beiträge: 1.128
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Darf ich nochmal zur Eingangsfrage zurück kommen? Ich habe Bilder von Leuten auf einem Schützenfest gemacht. Nun habe ich hier wieder gelesen: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne Einwilligung zur Schau gestellt werden.
Kennt jemand einen Fall, wor der Fotograf sich auf die grüne Regel berufen wollte und damit gescheitert ist? Und was kann bei normalen Bildern, bei denen kein "berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird" denn passieren? Ich nehme an, ich muß eine Unterlassungserklärung oder so unterschreiben und gut ist's, oder? Und was ist, wenn ein "berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird", das aber für mich nicht erkennbar war? Ich bin verunsichert, denn: Ab wann geht's denn ohne Einwilligung? Haben die Läufer mit den Teilnahmebedingungen eine pauschale Einwilligung erklärt? Oder geht das auch über die grüne Regel? PS: Nicht dass das falsch rüber kommt: Ich bin nicht irgendwie sauer, ich möchte nur dazu lernen und vielleicht etwas mehr Rechtssicherheit.
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VLG Torsten -- Flickr - Picasa - Weblog - Szenebilder - Fotocommunity - meine Konzertfotos Geändert von Schlaudenker.de (15.06.2007 um 23:06 Uhr) |
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#37 |
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
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Nabend Torsten,
bei den beiden gelöschten Bildern handelte es sich eindeutig um Portraitaufnahmen, bei denen die abgelichteten Personen im Bildmittelpunkt standen. Insofern trifft § 23(1)3 Kunsturhebergesetz nicht zu. Meiner Auffassung nach zieht die Ausnahmebestimmung nur, wenn Du z.B. eine "Menschenmenge" / Publikum fotografierst. Ich hab jetzt nicht recherchiert, meine aber was von min. 5 Personen gelesen zu haben. Sobald Du aber einen, zwei mit dem Tele herauspickst gilt die Ausnahme nicht. Was Beispiele betrifft: Google mal nach "Kurhg" oder "Kunsturhebergesetz", da gibt es einige Präzedenzfälle. Was passieren kann: Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage ggfs. mit Liquidation von Anwalts- und Gerichtskosten. Und da liegst Du flugs im Tausender-Bereich.
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VLG: Manni |
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#38 |
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
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Schade, dass die Bilder nicht mehr zu sehen sind.....Beispiel: Beim Karnevalsumzug ist ein Portrait eines am Zug Teilnehmenden kein Problem, er stellt sich zur Schau. Beim Zuschauer bist Du im Grenzbereich. Bei normalen Straßenszenen greift Mannis Gruppenthese. Und im Einzelfall kann es wieder ganz anders aussehen, weil jede Szene und jeder Anlass eine Menge individueller Kriterien ergeben.
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Hinfallen, aufstehen, Krönchen zurechtrücken, weitergehen... Make Labskaus great again! Glenroses Kentucky Stinger
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#39 |
Gesperrt
Registriert seit: 09.12.2006
Beiträge: 9.961
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Ja, wie macht Ihr das denn bei Streetfotos, geht Ihr hin und holt Euch Eure Einwilligung schriftlich bevor Ihr das Bild macht, das geht ja gar nicht..!
Also zuerst das Bild, dann hin und Ansage, mit Glück, Unterschrift, sonst umsonst gefotet, bzw. nicht gefotet. Denn Du bist ja nicht verpflichtet das Bild wieder rauszugeben. Da darfst es bloss an dritte nicht weiterreichen oder veröffentlichen!? |
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#40 |
Registriert seit: 13.04.2004
Beiträge: 1.170
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Wie ist es denn bei Sportveranstaltungen (Chase Lauf, Ironman)? Darf man die Läufer aufnehmen und das veröffentlichen?
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Dies ist meine Signatur Frank |
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