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#1 |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Sauerland 59***
Beiträge: 11.244
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Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann.
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Gruß aus dem Sauerland Irmgard (IRMI) I.M.A f ![]() ![]() Ein Foto stellt den Augenblick dar, die Malerei die Interpretation |
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#2 |
Registriert seit: 08.04.2009
Ort: Neusäß (BY)
Beiträge: 14.502
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Außer beim Fussball des örtlichen Sportvereins bin ich zum gleichen Entschluss gekommen.
No people no trouble.
__________________
Gruß aus Bayern Steve |
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#3 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 184
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Hallo, um das Beispiel fancy Mütze nochmal aufzugreifen um das es mir ja geht habe ich die Frage chatGPT direkt gestellt hier die Frage und die Antwort:
Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus. Kannst du mir die rechtlichen Konsequenzen dieser Situation für beide Seiten erläutern. Deine Perspektive (Fotograf:in / Künstler:in) Du möchtest ein formatfüllendes Foto von dem Mann und insbesondere seiner interessanten Mütze machen. Solche Aufnahmen können künstlerisch oder dokumentarisch motiviert sein. Dennoch gelten klare gesetzliche Grenzen: 1. Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22) • Grundsätzlich dürfen Personen nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und vor allem veröffentlicht werden. • Auch das Anfertigen eines Porträtfotos kann schon eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn die Person eindeutig widerspricht. 2. Ausnahmen (KunstUrhG § 23) Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist – etwa: • Bei Personen der Zeitgeschichte • Bei Bildern von Versammlungen oder ähnlichen Ereignissen, auf denen die Person nicht Hauptmotiv ist • Bei Bildern, bei denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint In deinem Fall ist der Mann aber das Hauptmotiv, und er ist nicht öffentlich bekannt oder Teil eines Ereignisses. Daher greift keine dieser Ausnahmen. Seine Perspektive (abgebildete Person) Der Mann hat das Recht, über Bilder von sich selbst zu bestimmen: 1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) • Dieses Grundrecht schützt die Privatsphäre, die Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild. • Wenn er sagt, er möchte nicht fotografiert werden, ist das bindend – selbst im öffentlichen Raum. 2. Recht auf Widerspruch • Sein mündlicher Widerspruch reicht völlig aus. • Fotografierst du ihn trotzdem – besonders formatfüllend und aufdringlich – kann das als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht gewertet werden. Rechtliche Konsequenzen für dich (bei Missachtung) 1. Zivilrechtlich • Der Mann kann dich abmahnen, auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatz fordern. • Bei Veröffentlichung (z. B. Instagram, Zeitung) kann er die Löschung verlangen und unter Umständen auch Schmerzensgeld fordern. 2. Strafrechtlich (§ 33 KunstUrhG) • Wird das Bild veröffentlicht ohne Einwilligung, kann das eine Straftat sein (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Das ist die Theorie dazu |
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#4 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 184
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Hallo zusammen,
ein heikles Thema bei dem diese Debatte kein eindeutiges Ergebnis bringen wird und immer eine Abwägung ist die jeder selbst für sich treffen muss. Gruß Reinhard Geändert von RWI (02.07.2025 um 07:40 Uhr) |
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#5 | ||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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ChatGPT ist eine nette Sache, aber mir begegen - auch im juristischen Kontext - immer wieder Falschangaben und Halluzinationen. Insofern ist mein Vertrauen auf ChatGPT nicht so hoch (auch wenn es in anderen Bereichen echte Qualitäten hat und richtig gute Ergebnisse liefert, mit denen man weiterarbeiten kann).
Zitat:
Zweites Problem: "Was" für ein Foto mache ich? Zwar schützt § 23 KUG auch die "höheren Interessen der Kunst", aber das bedingt auch, dass das Foto eine bestimmte "künstlerische Schöpfungshöhe" beinhalten muss. Erreicht es die nicht, ist es keine Kunst und ich werde nicht durch § 23 KUG geschützt.
Nochmal das Urteil des BVerfG:
Und weil ich ChatGPT ja durchaus auch schätze (auch wenn ich sorgsam damit umgehe), hier noch ein Praxistipp von ChatGPT: Zitat:
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 10:21 Uhr) |
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#6 | |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zitat:
Mir geht es allein darum, den Mythos zu entkräften, die DSGVO verbietet alles, und man darf im öffentlichen Raum gar nichts mehr. Das ist falsch.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben |
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#7 |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Hach, ich gebe zu, ChatGPT ist eine durchaus spannende Sache. Ich hab mal folgenden Prompt bei ChatGPT eingegeben:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.07.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 250/19) bei journalistischen Fotos entschieden, dass diese vollständig durch § 23 KUG geschützt sind und die DSGVO nicht anwendbar ist, weil die Öffnungsklausel des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO greift. Wie ist dieses Urteil im Bezug auf Fotos der Streetfotografie zu bewerten, wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2018 (Aktenzeichen: 1 BvR 2112/15) die Streetfotografie als eine Kunstform anerkannt hat. Daraufhin hat ChatGPT folgende Antwort ausgeworfen (wobei ich einige wichtige Sachen rot markiert habe) Deine Frage betrifft ein komplexes, aber äußerst spannendes Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Datenschutzrecht (DSGVO) und dem klassischen Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz – KUG). Zwei wichtige Entscheidungen stehen sich gegenüber:
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 11:25 Uhr) |
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#8 |
Registriert seit: 16.01.2004
Beiträge: 6.445
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wen packt man ggf. an den Eiern für offensichtliche Rechtsberatung durch ChatGPT?
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#9 |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.038
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Moin, moin,
neben der DSGVO, deren Relevanz hier als "nur" Verordnung ein wenig heruntergespielt wird, gibt es auch noch das nationale Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetzescharakter hat. Dat Ei
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![]() "Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich." |
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#10 | ||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zitat:
Zitat:
Hinweis an dieser Stelle: in beiden von mir mehrfach verlinkten Urteilen von BVerfG und BGH wird auf das BGSH kein Bezug genommen, sondern allein auf die DSGVO.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 12:29 Uhr) |
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