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Startseite » Forenübersicht » Kreativbereich » Vor der Aufnahme » Irrtümer über Einwilligungspflicht bei Fotos von Menschen
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Alt 02.07.2025, 06:51   #1
RWI
 
 
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 185
Hallo, um das Beispiel fancy Mütze nochmal aufzugreifen um das es mir ja geht habe ich die Frage chatGPT direkt gestellt hier die Frage und die Antwort:

Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus. Kannst du mir die rechtlichen Konsequenzen dieser Situation für beide Seiten erläutern.

Deine Perspektive (Fotograf:in / Künstler:in)
Du möchtest ein formatfüllendes Foto von dem Mann und insbesondere seiner interessanten Mütze machen. Solche Aufnahmen können künstlerisch oder dokumentarisch motiviert sein. Dennoch gelten klare gesetzliche Grenzen:

1. Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22)
• Grundsätzlich dürfen Personen nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und vor allem veröffentlicht werden.
• Auch das Anfertigen eines Porträtfotos kann schon eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn die Person eindeutig widerspricht.

2. Ausnahmen (KunstUrhG § 23)
Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist – etwa:
• Bei Personen der Zeitgeschichte
• Bei Bildern von Versammlungen oder ähnlichen Ereignissen, auf denen die Person nicht Hauptmotiv ist
• Bei Bildern, bei denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint

In deinem Fall ist der Mann aber das Hauptmotiv, und er ist nicht öffentlich bekannt oder Teil eines Ereignisses. Daher greift keine dieser Ausnahmen.

Seine Perspektive (abgebildete Person)

Der Mann hat das Recht, über Bilder von sich selbst zu bestimmen:

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
• Dieses Grundrecht schützt die Privatsphäre, die Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild.
• Wenn er sagt, er möchte nicht fotografiert werden, ist das bindend – selbst im öffentlichen Raum.

2. Recht auf Widerspruch
• Sein mündlicher Widerspruch reicht völlig aus.
• Fotografierst du ihn trotzdem – besonders formatfüllend und aufdringlich – kann das als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht gewertet werden.

Rechtliche Konsequenzen für dich (bei Missachtung)

1. Zivilrechtlich
• Der Mann kann dich abmahnen, auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatz fordern.
• Bei Veröffentlichung (z. B. Instagram, Zeitung) kann er die Löschung verlangen und unter Umständen auch Schmerzensgeld fordern.

2. Strafrechtlich (§ 33 KunstUrhG)
• Wird das Bild veröffentlicht ohne Einwilligung, kann das eine Straftat sein (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe).

Das ist die Theorie dazu
RWI ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 02.07.2025, 07:22   #2
RWI
 
 
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 185
Hallo zusammen,

ein heikles Thema bei dem diese Debatte kein eindeutiges Ergebnis bringen wird und immer eine Abwägung ist die jeder selbst für sich treffen muss.

Gruß Reinhard

Geändert von RWI (02.07.2025 um 07:40 Uhr)
RWI ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.07.2025, 10:17   #3
DerGoettinger

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.201
ChatGPT ist eine nette Sache, aber mir begegen - auch im juristischen Kontext - immer wieder Falschangaben und Halluzinationen. Insofern ist mein Vertrauen auf ChatGPT nicht so hoch (auch wenn es in anderen Bereichen echte Qualitäten hat und richtig gute Ergebnisse liefert, mit denen man weiterarbeiten kann).

Zitat:
Zitat von RWI Beitrag anzeigen
Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus.
Eine zentrale Information, die für die Beurteilung des Falles wichtig ist, fehlt: Wo befindet sich die Terrasse? Das ist schon einmal das erste Problem: Ist es kein öffentlicher Raum, ist es auch keine Streetfotografie und ich habe auch keinen Schutz durch § 23 KUG.

Zweites Problem: "Was" für ein Foto mache ich? Zwar schützt § 23 KUG auch die "höheren Interessen der Kunst", aber das bedingt auch, dass das Foto eine bestimmte "künstlerische Schöpfungshöhe" beinhalten muss. Erreicht es die nicht, ist es keine Kunst und ich werde nicht durch § 23 KUG geschützt.
  • Bin ich zufällig in der Straße ohne die eigentliche Absicht, Bilder zu machen, und das Bild ist eher wie ein Schnappschutz entstanden (Handykamera angemacht, Handy grob in die Richtung gehalten und abgedrückt), wird man sich kaum auf "Kunst" berufen können.
  • Bin ich wiederholend im urbanen Umfeld unterwegs und mache dabei Fotos, bei denen ich mir auch (zumindest grundlegend) Gedanken um Komposition, Licht, Ästhetik oder Konzept mache, und mache ich in einer solchen Sitguation dieses Bild, bewegt sich das sehr wohl im Spannungsfeld des Bereiches "Kunst", womit sich auch ein Schutz nach § 23 KUG ergeben kann.

Nochmal das Urteil des BVerfG:
  • Fall: Die Frau hat 1/3 des Bildes eingenommen, ihr Gesicht war eindeutig zu erkennen, die Frau war nicht nur isoliert, sondern in ihrem urbanen Umfeld dargestellt, sie bewegte sich im öffentlichen Raum, es ist kein zufälliges Foto, sondern der Fotograf war gezielt für Streetfotorgrafie unterwegs.
  • Ergebnis: das Bild ist als Streetfotografie Kunst und über § 23 KUG als solches geschützt. Die Veröffentlichung im normalen Rahmen ist auch ohne ihre Zustimmung statthaft.

Und weil ich ChatGPT ja durchaus auch schätze (auch wenn ich sorgsam damit umgehe), hier noch ein Praxistipp von ChatGPT:

Zitat:
Zitat von ChatGPT
Wenn du deine Streetfotografie als künstlerisch positionierst, dokumentiere das auch:
  • Notiere dir das künstlerische Konzept oder die Serie.
  • Kuratiere deine Werke entsprechend – etwa in Ausstellungen, Portfolios oder Kunstpublikationen.
  • Vermeide Fotos, die Personen in entwürdigenden oder privaten Situationen zeigen.
  • Sei vorsichtig bei kommerzialisierter Nutzung – hier greift der Schutz des Rechts am eigenen Bild deutlich stärker.
Und noch ein persönlicher Tipp: die Mitgliedschaft in einem Fotoclub kann dabei sehr hilfreich sein.
__________________
"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben

Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 10:21 Uhr)
DerGoettinger ist offline   Mit Zitat antworten
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