![]() |
|
|
![]() |
|||||||||||||
![]() |
||||||||||||||||
|
![]() |
#7 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 185
|
Hallo,
ursprünglich ging es darum, aufzuzeigen, dass es vielerorts Einschränkungen beim Fotografieren gibt und ich hatte geschrieben: "Und auch das Fotografieren von Personen unterliegt rechtlichen Grenzen: Wenn eine Person nicht fotografiert werden möchte, muss man dieses Persönlichkeitsrecht respektieren – unabhängig davon, ob eine Veröffentlichung der Bilder geplant ist oder nicht." Nur um das juristisch sauber einzuordnen – weil hier sonst ein gefährlicher Eindruck entsteht: Niemand darf eine identifizierbare Person gegen ihren erklärten Willen fotografieren. Das ist rechtlich längst geklärt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Anfertigung eines Bildes. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 272/94 vom 25.04.1995) eindeutig festgestellt: „Das Anfertigen von Bildnissen gegen den Willen des Betroffenen kann bereits einen rechtswidrigen Eingriff darstellen.“ § 22 KUG verlangt eine Einwilligung für jede Verbreitung – das ist bekannt. Aber was oft vergessen wird: § 23 KUG regelt Ausnahmen nur für die Veröffentlichung, nicht für das Fotografieren selbst. Und diese Ausnahmen gelten nicht, wenn ein „berechtigtes Interesse“ der abgebildeten Person verletzt wird – etwa, wenn sie sich aktiv gegen die Aufnahme wehrt. Zusätzlich kommt die DSGVO ins Spiel: Nach Art. 4 und Art. 6 DSGVO ist das Fotografieren identifizierbarer Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Ohne eine eindeutige Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung) ist das schlicht nicht zulässig. Auch das reine Speichern eines solchen Bildes ohne Erlaubnis ist ein Datenschutzverstoß. Die oft bemühte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt die Veröffentlichung im künstlerischen Kontext, aber sie hebt keine Persönlichkeitsrechte auf. Sie kann im Konfliktfall abgewogen werden – aber: • Eine klare Ablehnung durch die betroffene Person wiegt schwer. • Ein Street Foto wird nicht automatisch zur Kunst im Sinne des Grundgesetzes. • Und wer trotz Widerspruch fotografiert, verletzt das Selbstbestimmungsrecht – egal, wie „künstlerisch“ die Szene ist. Fazit: Wer gegen den ausdrücklichen Willen einer Person fotografiert, bewegt sich nicht in der Grauzone der Kunstfreiheit, sondern überschreitet eine rechtliche Grenze – deutlich. Und zwar zivil- und datenschutzrechtlich. Dass es in der Praxis anders gehandhabt wird, mag sein. Bei Sachen eher irrelevant, wenn es um Personen geht, ist das auch moralisch nicht ok. Gruß Reinhard |
![]() |
![]() |
|
|