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#1 |
Registriert seit: 01.10.2011
Ort: Alf / Mosel
Beiträge: 18.170
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Auf solche Rechstreitigkeiten muss man aber im Zweifel richtig Lust haben.
Mir wären es weder Nerven noch Zeit wert in einen Rechtsstreit mit offenem Ausgang zu gehen…..nur wegen eines Bildes für einen Hobbyfotografen.
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Kritik und Kommentare an meinen Bildern sind immer willkommen. Euer Feedback hilft mir, mich fotografisch weiter zu entwickeln. Grüße aus Alf an der Mosel Peter |
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#2 | |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zitat:
Und hängst Du ernsthaft Streetfotos in 120 x 140 über Wochen draußen an einer der verkehrsreichsten Straßen in einer Millionenstadt auf mit Menschen darauf, die auch noch in dem Kiez wohnen? Ja, dann musst Du wohl damit rechnen, dass Du die Anwaltskosten für die Abmahnung zahlen musst. Aber auch nur dann. Und keine Bange: selbst dann brauchst Du keine Angst vor Schmerzensgeld oder fiktiven Lizenzgebühren haben (siehe der verlinkte Fall des BVG). Meine Veröffentlichungsmethoden sind deutlich "normaler".
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (30.06.2025 um 16:24 Uhr) |
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#3 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 184
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Hallo,
ursprünglich ging es darum, aufzuzeigen, dass es vielerorts Einschränkungen beim Fotografieren gibt und ich hatte geschrieben: "Und auch das Fotografieren von Personen unterliegt rechtlichen Grenzen: Wenn eine Person nicht fotografiert werden möchte, muss man dieses Persönlichkeitsrecht respektieren – unabhängig davon, ob eine Veröffentlichung der Bilder geplant ist oder nicht." Nur um das juristisch sauber einzuordnen – weil hier sonst ein gefährlicher Eindruck entsteht: Niemand darf eine identifizierbare Person gegen ihren erklärten Willen fotografieren. Das ist rechtlich längst geklärt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Anfertigung eines Bildes. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 272/94 vom 25.04.1995) eindeutig festgestellt: „Das Anfertigen von Bildnissen gegen den Willen des Betroffenen kann bereits einen rechtswidrigen Eingriff darstellen.“ § 22 KUG verlangt eine Einwilligung für jede Verbreitung – das ist bekannt. Aber was oft vergessen wird: § 23 KUG regelt Ausnahmen nur für die Veröffentlichung, nicht für das Fotografieren selbst. Und diese Ausnahmen gelten nicht, wenn ein „berechtigtes Interesse“ der abgebildeten Person verletzt wird – etwa, wenn sie sich aktiv gegen die Aufnahme wehrt. Zusätzlich kommt die DSGVO ins Spiel: Nach Art. 4 und Art. 6 DSGVO ist das Fotografieren identifizierbarer Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Ohne eine eindeutige Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung) ist das schlicht nicht zulässig. Auch das reine Speichern eines solchen Bildes ohne Erlaubnis ist ein Datenschutzverstoß. Die oft bemühte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt die Veröffentlichung im künstlerischen Kontext, aber sie hebt keine Persönlichkeitsrechte auf. Sie kann im Konfliktfall abgewogen werden – aber: • Eine klare Ablehnung durch die betroffene Person wiegt schwer. • Ein Street Foto wird nicht automatisch zur Kunst im Sinne des Grundgesetzes. • Und wer trotz Widerspruch fotografiert, verletzt das Selbstbestimmungsrecht – egal, wie „künstlerisch“ die Szene ist. Fazit: Wer gegen den ausdrücklichen Willen einer Person fotografiert, bewegt sich nicht in der Grauzone der Kunstfreiheit, sondern überschreitet eine rechtliche Grenze – deutlich. Und zwar zivil- und datenschutzrechtlich. Dass es in der Praxis anders gehandhabt wird, mag sein. Bei Sachen eher irrelevant, wenn es um Personen geht, ist das auch moralisch nicht ok. Gruß Reinhard |
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#4 |
Registriert seit: 23.06.2004
Ort: Rosenheim
Beiträge: 1.393
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Also das mit der Kunstfreiheit halte ich für sehr dünnes Eis und auch hier sehe ich den Verweis auf die Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung sehr zwiespältig an.
Im Zweifel zählt für mich eindeutig die DGSVO und das Recht am eigenen Bild (Personen der Zeitgeschichte mal teilweise ausgenommen) Ergo sehe ich bei der Streetfotografie drei Alternativen - Ich frage die abgebildete Person vor oder nach der Aufnahme nach der Erlaubnis für den gewünschten Verwendungszweck, gibt sie die ist alles ok, besteht sie auf Löschen wäre dieses ratsam - Ich fotografiere Personen sehr diskret in der Öffentlichkeit und verwende die Bilder für den persönlichen Gebrauch funktioniert das solange, bis man doch mal erwischt wird Während des Usertreffens in Hamburg gab es 2-3 Szenen die mich wahnsinnig gereizt hätten, aber die Personen waren eilig unterwegs und ich dann doch zu schüchtern sie anzusprechen
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__________________________________________________ Schönen Gruß Martin |
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#5 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 184
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#6 | |||||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zitat:
2. steht KEIN Grundrecht, auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, isoliert da, sondern wird IMMER auch von anderen Grundrechten eingeschränkt - wie eben durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Zitat:
Richtig, § 23 KUG spricht expressis verbis nur davon, wann Bilder "verbreitet und zur Schau gestellt werden" dürfen, und nicht von deren Erstellung. Wenn man aber über dieses Argument die Erstellung verbietet (weil eben ausdrücklich nicht erwähnt), unterbindet man damit auch alle Möglichkeiten der Verbreitung und Zurschaustellung - was § 23 KUG aber ja gerade erlauben will. Würde § 23 KUG die Erstellung von Bildern nicht schützen, würde § 23 KUG seinen kompletten Sinn, weil es damit die (geschützte) Verbreitung weitgehend unmöglich macht. Das ist weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder gewollt noch gemeint. Und ich zitiere gerne noch einmal ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: "Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst." Nochmal: § 23 KUG ist eine unmittelbare Konkretisierung des Art. 5 Abs. 3 GG. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG bereits die Erstellung von Kunstwerken schützt, dann muss auch § 23 KUG diese grundsätzlich schützen. § 23 KUG muss (indirekt) auch andere Grundrechte schützen (wie z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht), aber dieser Schutz anderer Rechte kann und darf nicht so sein, dass es die "Erstellung eines Kunstwerkes" mehr einschränkt als dessen Veröffentlichung. Zitat:
Die DSGVO ist ebenso an das Gundgesetz gebunden und findet dort seine Grenzen. Das Kunsturhebergesetz ist als Gesetz ein unmittelbarer Ausfluss von Art 5 Abs. 3 GG. Die DSGVO ist als Verordung dem gegenüber eine nachrangige Rechtsnorm, die zwar ein Gesetz weiter konkretisieren kann, aber die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nicht "durch die kalte Küche" aushebeln kann. Zitat:
...ist aber kein Todschlagargument, das alles andere überdeckt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15): Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. [...] Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>)Lasst Euch das auf der Zunge zuergehen: das Bundesverfassungsgericht sagt ausdrücklich, dass das Recht, sich auf die Kunstfreiheit zu berufen, nur dann gänzlich ausgeschlossen ist, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist und dieses zweifelsfrei festzustellen ist. Solange das nicht vorliegt, besteht immer die Möglichkeit, dass die Kunstfreiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränkt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15): Es ist [...] Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).Eine künstlerische Schöpfungshöhe ergibt sich aus der bewussten Auswahl eines Realitätsausschnittes mit dem Ziel, eben diese Realität unverfälscht darzustellen. Der "Grad der Schöpfungshöhe" (und damit der Umfang der Schutzwirkung aus der Kunstfreiheit) ergibt sich aus der "Intensität", mit der ich mich damit beschäftigt habe.
Zitat:
"die Kunstfreiheit [...zieht...] dem Persönlichkeitsrecht Grenzen."Und wir reden hier vom Bundesverfassungsgericht, nicht vom Amtsgericht Kleinkleckersdorf. Und die Datenschutzgrundverordnung mag die Persönlichkeitsrechte (und insbesondere das Recht am eigenen Bild) noch einmal besonders konkretisieren und damit besonders hervorheben. Aber eine Verordnung, und selbst wenn sie "Datenschutzgrundverordnung" heißt, setzt als nachrangiges Recht niemals, never ever, in keinem Fall ein Gesetz außer Kraft.
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#7 | ||
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.888
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Zitat:
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Grüße aus dem Taunus Holger ![]() ![]() |
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#8 | |||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zitat:
Unbestritten ist jedoch für Deutschland, dass EU-Recht nicht unmittelbar gilt, sondern erst in nationales Recht umgeformt werden muss. Nur diese "nationale Umformung" ist das, was tatsächlich für uns gilt. Jede Rechtsnorm, die in Deutschland in Kraft tritt, muss immer auch "im Rahmen" des Grundgesetzes bleiben. Es kann keine Rechtsnorm geben, die etwas erlaubt, was das Grundgesetz untersagt (bzw. etwas untersagt, was das Grundgesetz erlaubt). Das "Problematische" ist, dass das Grundgesetz selbst seeeehr allgemein formuliert. Und wenn man dann eine Datenschutzgrundverordnung hat, die (im Vergleich dazu) seeeehr konkret formuliert, dann funktioniert das nicht. Nur GG und DSGVO zu betrachten und alles andere zu ignorieren, geht also nicht. Aber: alle anderen Gesetze und Verordnungen, die es sonst so gibt, sind ja auch "Konkretisierungen des Grundgesetzes". Etwas flapsig könnte man das so beschreiben: Der Gesetzgeber nimmt sich den Artikel 5 vorgenommen und gesagt sich: "Wir müssen jetzt mal näher beschreiben, was wir eigentlich mit Kunst, Kunstfreiheit und alles darum und das Verhältnis von Kunst zu anderen Sachen meinen." Das Ergebnis war dann das Kunsturhebergesetz. Das KUG erklärt also grundsätzlich, was Kunstfreiheit ist, und grundsätzlich muss sich auch die DSGVO daran orientieren. Nun gilt aber für die DSGVO - wie auch die Medienanwältin richtig beschreibt - der sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts, und tatsächlich ist der Umfang dieses Vorrangs noch umstrittener und unklarer. Zitat:
Es gibt in der DSGVO sog. Öffnungsklauseln, also Regelungen, die den (einschränkenden) Anwendungsvorrang in bestimmten Fällen wieder geöffnen. Eine Öffnungsklausel ist der Art. 85, wo es in Abs. 2 heißt: (2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II [bis] Kapitel VII [und] Kapitel IX vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.Besagtes Urteil des BGH vom 7. Juli 2020 hat sich mit der Frage von Veröffentlichung von Fotos im journalistischen Bereich beschräftigt und dabei konkret auf das Verhältnis zwischen KUG und DSGVO. Das kurzgefasste Ergebnis lautet ziemlich eindeutig: Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotografien im journalistischen Bereich ist ausschließlich an den Grundsätzen der §§ 22, 23 KUG und nicht an der DSGVO zu messen. Ja, man könnte jetzt einschränkend entgegenhalten, das das Urteil nur Anwendung auf die Veröffentlichung von Fotos im journalistischen Bereich findet und keine Aussagen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anderer Bereiche (z.B. für zu gewerblichen Zwecken angefertigte Fotografien (wie z.B. Werbefotografien oder Veranstaltungsfotografien) oder eben Fotografien aus dem künstlerischen Bereich) trifft. ABER: ein paar wichtige Erkenntnisse kann man dennoch problemlos treffen.
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#9 |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zur Einordnung der Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat:
Ein Fotograf hatte eine Frau ohne sie zu fragen in Berlin beim Überqueren der Hardenbergstraße fotografiert. Im Hintergrund ist ein Pfandhaus zu erkennen. Die Frau fand sich durch ihren mürrischen Gesichtsausdrucks und Falten ihres Kleides im Bauchbereich unvorteilhaft getroffen. Das Foto wurde im Rahmen einer Open-Air-Ausstellung der Fotografenagentur Ostkreuz: „Westwärts – Neue Sicht auf Charlottenburg“ – auf einer Ausstellungstafel 120*140cm groß auf einer stark frequentierten Straße gezeigt. Insgesamt waren es 146 Fotos auf insgesamt 24 Tafeln. Nur 8 Bilder waren einzeln in entsprechender Größe auf einer Ausstellungstafel angebracht (darunter eben auch das Foto der Frau), die übrigen 138 Fotos waren (entsprechend kleiner) auf den verbliebenen Ausstellungstafen angebracht. Fotos von der Ausstellung mit besagtem Foto wurden zudem auf einer Facebook-Seite veröffentlicht. Die Frau sah darin eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagte gegen den Aussteller und den Fotografen auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) und Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr bzw. entgangenes Model-Honorar) – zusammen mindestens 5.500 €. Weiter macht sie die Erstattung von Abmahnkosten (1.171,67 €) geltend. Im Endergebnis hat das BVerfG (bzw. das vorinstanzliche Berliner Landgericht) nur gerügt, dass das Foto der Frau durch die Größe eben auch von allen vorbeifahrenden Autos auch erkennbar war. Nur diese Präsentation auf einer "großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt" hat das Gericht geügt und als "besondere Persönlichkeitsverletzung" anerkannt, die der Aussteller zu unterlassen hatte (= Unterlassungsanspruch der Klägerin). Weder die Erstellung des Fotos noch die grundsätzliche Verwendung im Rahmen der Open-Air-Ausstellung an der Straße war im Ergebnis ein Problem für das Gericht, nur die Größe von 120*140cm, die das Bild von den vorbeifahrenden Autos aus erkennbar machte. Das LG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für diesen Unterlassungsanspruch zu. Das waren 795,46 €. Das Landgericht lehnte jedoch die Ansprüche auf Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz in Gänze ab. Das hatte auch zur Folge, das die Klägerin 80% der Gerichtskosten bezahlen, weil sie eben mit dem weitaus größeren Teil ihrer Klage verloren hatte.
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