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Registriert seit: 11.02.2013
Ort: Südbaden
Beiträge: 6.164
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Dafür gelten im Luftraum über Deutschland entsprechend die Paragraphen 19 und 20 der Luftverkehrsordnung.
§ 19 Verbotene Nutzung des Luftraums (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten: [...] 3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören. (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.[...] § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis: ... 5. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden,[...] (2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes. [...] (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.[...] Also mit Anmeldung und Genehmigung je nach örtlichen Gegebenheiten, Anlaß, Dauer und Gefährdungspotenzial möglich. Edit: Und im Umkehrschluss natürlich wenn mehr als 1,5 km vom nächsten Flugplatz weg und nicht geeignet die Piloten während An- und Abflug zu blenden, dann auch ohne Genehmigung.
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Viele Grüße, Michael Do what you can, with what you've got, where you are. Bill Widener, of Widener Valley, Virginia, as quoted by Theodore Roosevelt in 'An Autobiography' Geändert von embe (10.08.2023 um 11:31 Uhr) |
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