![]() |
|
|
![]() |
|||||||||||||
![]() |
||||||||||||||||
|
|
![]() |
#1 | |
Registriert seit: 13.02.2016
Ort: Österreich
Beiträge: 2.786
|
Zitat:
Ist doch klar!
__________________
-------------- Servus Felix |
|
![]() |
![]() |
Sponsored Links | |
|
![]() |
#2 | |
Themenersteller
Registriert seit: 04.07.2004
Ort: München
Beiträge: 1.857
|
Zitat:
Ich finde, die Inhalte sollten dort auch erstmal von einem "Abdruckfilter" überprüft werden, bevor sie gedruckt und veröffentlicht werden, die könnten ja illegal sein. Die kleine Stadttageszeitung, die das nicht will (z.B. weil sie das als Eingriff in die Pressefreiheit sieht oder sich die Gebühr für die Überprüfung einfach nicht leisten kann) sollten dann bitte auch keine Zeitung mehr raus bringen dürfen und einfach zumachen. Kann ja nicht sein, dass die ungestraft Diebstahl von geistigen Eigentum begehen können. P.S. Wird eigentlich der Betreiber von Plakatwänden verklagt, wenn eines der Plakate eines werbetreibenden Kunden urheberrechtlich geschützes Material verwendet? Geändert von KSO (28.03.2019 um 17:24 Uhr) |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#3 | |
Registriert seit: 13.02.2016
Ort: Österreich
Beiträge: 2.786
|
Zitat:
Es gibt KEINE Vorschrift für Uploadfilter - jede Plattform kann sich schützen wie sie will - oder eben nicht, aber dann muss sie die Konsequenzen tragen. Um nun auf Dein Beispiel einzugehen: Auch die "Abdruckfilter" sind nicht vorgeschrieben und sollen auch nicht vorgeschrieben werden, ABER wenn eine kleine Stadtzeitung heute etwas veröffentlicht was ihr nicht gehört, dann wird sie bestraft werden. Oder der Eigentümer klagt nicht, dann hat sie Glück gehabt. Und um Deine Frage zu beantworten, wer überprüft, was ein Printmedium druckt: die Zeitung wenn sie klug ist, aber sie muss es nicht tun. Dann muss sie aber auch mit den Konsequenzen leben. Wie jetzt im Internet auch...
__________________
-------------- Servus Felix |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#4 | |
Themenersteller
Registriert seit: 04.07.2004
Ort: München
Beiträge: 1.857
|
Zitat:
|
|
![]() |
![]() |
![]() |
#5 | |
Registriert seit: 13.02.2016
Ort: Österreich
Beiträge: 2.786
|
Zitat:
Aber zu Deiner angenommenen Konsequenz: es ist echt eine blöde Situation, aber wenn eine Plattform (auch eine mit Angestellten) nicht sicherstellen kann, dass kein geistiger Diebstahl auf der Plattform passiert, dann muss sie dagegen etwas unternehmen oder zusperren. Es kann ja nicht Diebstahl einfach erlaubt werden, nur weil man es gerne so hätte...
__________________
-------------- Servus Felix |
|
![]() |
![]() |
Sponsored Links | |
|
![]() |
#6 | |
Themenersteller
Registriert seit: 04.07.2004
Ort: München
Beiträge: 1.857
|
Zitat:
Die Frage ist, wer trägt die Verantwort für den Diebstahl? Warum wird der Plattformbetreiber belangt und nicht der, der hochgeladen hat? Siehe auch mein Beispiel mit dem Plakatwändebetreiber. Oder die Druckerei der kleinen Stadtzeitung oder der kleine Zeitungsausträger, die sind ja auch nicht verantwortlich für eine Urheberrechtsverletzung der Zeitung. |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#7 | |
Registriert seit: 13.02.2016
Ort: Österreich
Beiträge: 2.786
|
Zitat:
Wenn bekannt wäre, wer KSO genau ist - mit Namen, Anschrift, usw. dann wäre das alles nicht nötig. Aber man weiss es eben nicht - auch der Plattformbetreiber nicht. Der Plakatbetreiber bzw. die Zeitung kennt aber die Verursacher und kann sich an denen regressieren...
__________________
-------------- Servus Felix Geändert von felix181 (28.03.2019 um 18:53 Uhr) |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#8 |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.056
|
Die Situation haben wir doch aktuell und was hat es geholfen? Sehr, sehr wenig. Wir haben Tauschplattformen gesehen, wo im großen Stile geschützte Werke ausgetauscht wurden. Die Teilnehmer konnte man in den seltesten Fällen ausfindig machen, weil sie die technischen Möglichkeiten genutzt haben, ihren Standort zu verschleiern.
Dat Ei
__________________
![]() "Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich." |
![]() |
![]() |
![]() |
#9 |
Registriert seit: 01.09.2005
Beiträge: 135
|
Vielleicht können das die Profis hier mal klären: der Artikel 13 (jetzt 17) bezieht sich doch ausnahmlos nur auf "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten" und die sind in Artikel 2 so definert:
„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt. Wenn man die Galerie eines Forums mal ausblendet, ist der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke der meisten Foren doch nicht der Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken (wahrscheinlich >95% der geposteten Texte fehlt doch die dafür notwendige Schöpfungshöhe). Konnen diese Foren dann überhaupt unter diese Definition fallen? Wenn nicht, würde der Artikel 13 (17) ja nicht für sie gelten und es wäre, wie bisher auch, nur die Löschung des zu beanstandeten "Werkes" notwendig, wenn man darauf hingewiesen wurde. |
![]() |
![]() |
![]()
|
|
|