Gnaaa ich wusste, dass das kommt. Das ist aber nur eine Fiktion, das heißt nicht, dass die Nacherfüllung nicht schon vorher fehlgeschlagen sein kann. Außerdem regelt das nur das Erfordernis der Fristsetzung nach § 323 BGB, das dann entfällt. Mit Fristsetzung kann man aber schon nach dem ersten Nacherfüllungsversuch zurücktreten. Es ist schlichtweg falsch, dass der Verkäufer drei Nacherfüllungsversuche hat. Denn auch in der von dir zitierten norm heißt es ja "gilt nach dem 2. Versuch...", dann muss es ja schon denklogisch kein drittes Mal geben.
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