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#1 |
Registriert seit: 17.05.2013
Ort: Konstanz
Beiträge: 322
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BGB § 437 demnach musst du dem Hersteller 3x das Recht zur Nachbesserung geben.
Danach kannst du eine Minderung des Kaufpreises verlangen, bzw. vom Kaufvertrag gänzlich zurücktreten. Leider habe ich auch schon die Erfahrung gemacht das sich selbst grosse Konzerne sehr gerne Quer stellen und so tuen als ob es nicht anders möglich wäre, wenn du dort jedoch anrufst und nicht mit dem Setzling sondern gleich mit dem Gärtner zu sprechen verlangst und ihnen § 437 und dazugehörige verbundene Paragraphen um den Latz knallst ist plötzlich sehr viel mehr drin. In deinem Fall besteht darauf noch kein Anspruch, erst wenn wieder irgendetwas mit der Kamera sein sollte, kannst du eine Kaufpreisminderung oder eine Neue Kamera bzw. den Kaufpreis zurück verlangen. |
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#2 | |
Forumssekretärin
Registriert seit: 02.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 2.965
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Zitat:
So der Grundsatz, hier liegt das ganze vielleicht ein bisschen komplizierter, das soll aber jetzt nicht weiter ausgeführt werden. Tschuldigung fürs OT, aber ich hatte das Bedürfnis, das richtigzustellen. Schranzie, nicht übelnehmen, ist ja im Grunde auch für dich positiv. |
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#3 | |
Registriert seit: 20.11.2012
Ort: Fellbach
Beiträge: 87
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Zitat:
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz [...] Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Chris
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#4 |
Registriert seit: 28.03.2004
Ort: D-53913 Swisttal
Beiträge: 2.704
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Wenn man versucht, es sachlich zu betrachten, dann hat der Hersteller zweimal die Chance, den Fehler zu reparieren. Erst dann steht dem Käufer ein Recht auf Rückgabe, Wandelung, Austausch usw. zu.
Hier musste die Kamera dreimal repariert werden - den dritten Reparaturversuch hätte der Käufer meiner Meinung nach also nicht zulassen müssen, sondern er hätte z. B. sein Geld (was macht er dann mit seinen Objektiven mit Sony-Anschluss?) zurückverlangen oder ein Neugerät als Ersatz (dann könnte er die Objektive weiter verwenden) fordern können. Ein solcher Wunsch wurde aber nicht nach dem erfolglosen 2. Reparaturversuch geäußert, sondern die Kamera wurde ausdrücklich mit der Bitte um Reparatur (und nicht mit der Bitte um Erstattung des Kaufpreises oder Austausch gegen ein Neugerät) an den Hersteller bzw. dessen Vertreter (Geissler) geschickt. Erst nachdem die Kamera repariert dem Käufer vorlag, wurde der Wunsch nach Austausch gegen ein Neugerät laut. Zu diesem Zeitpunkt lag meiner Meinung dafür kein zwingender Grund vor: die Kamera war (und ist es wohl immer noch) zu diesem Zeitpunkt voll funktionstüchtig, mit dem 3. (geglückten) Reparaturversuch war der Käufer einverstanden, die Kamera wurde seitdem benutzt (sonst hätte man ja kaum feststellen können, dass sie funktionstüchtig ist). Einen durchsetzbaren Anspruch auf Wandlung hat der Käufer meiner Meinung nach deshalb nicht (mehr). Die Rückantwort von Sony bzw. deren Begründung, weshalb eine Rücknahme des Geraätes nicht möglich ist (es muss 3 x derselbe Feher auftauchen) ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar. Der Käufer hat Anspruch auf ein funktionstüchtiges Gerät. Während der Garantiezeit kann (und wird) er verlangen, dass das Gerät vom Hersteller ohne Kosten für den Käufer repariert wird - ausgenommen davon sind natürlich Mängel wegen falschem Gebrauch oder mutwillig Zerstörung usw. Die Argumentation von Sony würde dazu führen, dass eine Rückgabe des Gerätes nur dann möglich ist, wenn derselbe Kondensator/Transistor usw. defekt wäre. Eine solche Argumentation halte ich für nicht sinnvoll. Meiner Meinung nach muss Sony das Gerät nicht zurücknehmen. Da dies wohl der aktuellen Gesetzgebung entspricht, muss man das wohl oder übel hinnehmen (oder die entsprechenden Gesetze entsprechend ändern oder ändern lassen). Insofern halte ich den Titel "....nicht hinnehmbar" für etwas zu reißerisch (müssen wir jetzt mit was auch immer bewaffnet einen Sternmarsch auf das Sonycenter in Berlin vornehmen?) und würde ihn eher in "...ist völlig unverständlich" oder "...ist nicht vorhanden" oder ähnlichem umbenennen. Geschickter wäre es von Sony gewesen, neben einer Ablehnung des Kundenwunsches mit Blick auf den zwischenzeitlich auch vom Kunden geleisteten Aufwand (3 x zur Post wegen Kamreaversand und 3 x für jew. rd. 1 Woche nicht mit der Kamera arbeiten können) ein Trostpflaster zu verteilen, z. B. zeitlich befristete Einkaufsmöglichkeitn im Sonycenter (auch online) mit 20% Rabatt (wie ihn die Besucher vom Alphafestival ja auch haben) o.ä. Das tut Sony nicht wirklich weh und den Käufer hätte es gefreut. Aus einem "Sony ist doof Beitrag" wäre dann vielleicht ein "Sony ist klasse Beitrag" geworden (naja, vermutlich wäre eher gar kein Beitrag dazu gechrieben worden). Auch wenn die Nichtrücknahme des Gerätes seitens Sony rechtlich korrekt sein sollte, kann ich die Verärgerung des Kunden über die "etwas pampige" Antwort von Sony gut nachvollziehen. vlG Manfred
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Das Leben ist hart, ungerecht.......und endet mit dem Tode. Ich persönlich bevorzuge das Leben (trotzdem). |
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#5 | ||
Registriert seit: 21.08.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 34.949
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Liebe Grüße! ![]() Blowing out someone else's candle doesn't make yours shine any brighter.
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#6 |
Registriert seit: 28.03.2004
Ort: D-53913 Swisttal
Beiträge: 2.704
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Gemeint war dieser Teil:
....Begründet wird die Ablehnung mit der Tatsache, dass erst 3 identische Reparaturen in der gleichen Sache durchgeführt worden sein müssen....., da ich ihn für sachlich nicht korrekt halte. Der Kunde wird damit meiner Meinung nach (das muss ja nicht jeder so empfinden) als unwissend und anmassend/unverschämt dargestellt, da er etwas fordert, wozu er kein Recht hat. Das wäre durchaus noch korrekt, wenn die geannte Begründung auch stimmen würde - meiner Meinung nach ist es aber nicht so, dass es 3 identische Fehler sein müssen. Vermutlich ist mein Begriff "pampig" (i.S.v.unfreundlich) falsch und ich sollte eher "frech" oder "sehr selbstbewusst" oder so ähnlich verwenden. Der Text selber ist durchaus freundlich (also nicht pampig) verfasst - insofern also ein begrifflicher Fehler von mir. vlG Manfred
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#7 | |
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.113
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Zitat:
a) Alle gesetzlich verankerten Ansprüche des Käufers (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Vertragsrücktritt) richten sich ausschließlich gegen den Verkäufer. Sony hat damit im wahrsten Sinne des Wortes überhaupt keine Verträge. b) Wenn der Käufer seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht geltend macht, sondern stattdessen die Herstellergarantie in Anspruch nimmt, gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Und der kann da hineinschreiben, was er will, weil es eine freiwillige Leistung ist. In diesem Falle eben, daß er defekte Geräte "nach eigenem Ermessen … reparieren oder austauschen" wird. Wenn Sony wollte, könnten sie auch zwanzig Mal reparieren, aber da würden natürlich die Personalkosten allmählich den Gerätewert übersteigen. Deswegen wird halt irgendwann ausgetauscht. c) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Kulanz ![]() (Und ist das nicht eher ein Thema fürs Café? Eigentlich geht es doch gar nicht um die Kamera und schon gar nicht um die Technik.)
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Any feature is a bug unless it can be turned off. (Heuer's Law, 1990) |
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#8 |
Registriert seit: 28.04.2006
Ort: Bad Malente-Gremsmühlen
Beiträge: 282
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Laut BGB § 439 ist der VERKÄUFER zur Nachbesserung und weiteren Folgen verpflichtet, nicht der Hersteller. Das sichert dem Käufer die leichtere Duchsetzung seiner Rechte, denn der Hersteller kann seinen Gerichtsstand im Ausland haben und da wird es nicht leicht sein ein deutsches Gesetz gerichtlich geltend zu machen.
Dann gilt auch noch die AGB des Verkäufers, der kann durch aus verlangen, dass ihm der Mangel angezeigt wird, denn nur dann kann er den Mangel auch erkennen und beseitigen. Hier ist also durchaus einiges schiefgelaufen. Erst wenn der Hersteller eine längere Garantie als die gesetzliche verspricht, kann dieser durch seinen Service herangezogen werden. (Soweit mir bekannt ist) In wie weit, das tatsächlich schon ausgeklagt ist, weiß ich nicht genau. Ich würde es immer über den Verkäufer laufen lassen. |
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