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#21 | ||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
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ChatGPT ist eine nette Sache, aber mir begegen - auch im juristischen Kontext - immer wieder Falschangaben und Halluzinationen. Insofern ist mein Vertrauen auf ChatGPT nicht so hoch (auch wenn es in anderen Bereichen echte Qualitäten hat und richtig gute Ergebnisse liefert, mit denen man weiterarbeiten kann).
Zitat:
Zweites Problem: "Was" für ein Foto mache ich? Zwar schützt § 23 KUG auch die "höheren Interessen der Kunst", aber das bedingt auch, dass das Foto eine bestimmte "künstlerische Schöpfungshöhe" beinhalten muss. Erreicht es die nicht, ist es keine Kunst und ich werde nicht durch § 23 KUG geschützt.
Nochmal das Urteil des BVerfG:
Und weil ich ChatGPT ja durchaus auch schätze (auch wenn ich sorgsam damit umgehe), hier noch ein Praxistipp von ChatGPT: Zitat:
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 10:21 Uhr) |
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#22 | |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
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Zitat:
Mir geht es allein darum, den Mythos zu entkräften, die DSGVO verbietet alles, und man darf im öffentlichen Raum gar nichts mehr. Das ist falsch.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben |
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#23 |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
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Hach, ich gebe zu, ChatGPT ist eine durchaus spannende Sache. Ich hab mal folgenden Prompt bei ChatGPT eingegeben:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.07.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 250/19) bei journalistischen Fotos entschieden, dass diese vollständig durch § 23 KUG geschützt sind und die DSGVO nicht anwendbar ist, weil die Öffnungsklausel des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO greift. Wie ist dieses Urteil im Bezug auf Fotos der Streetfotografie zu bewerten, wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2018 (Aktenzeichen: 1 BvR 2112/15) die Streetfotografie als eine Kunstform anerkannt hat. Daraufhin hat ChatGPT folgende Antwort ausgeworfen (wobei ich einige wichtige Sachen rot markiert habe) Deine Frage betrifft ein komplexes, aber äußerst spannendes Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Datenschutzrecht (DSGVO) und dem klassischen Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz – KUG). Zwei wichtige Entscheidungen stehen sich gegenüber:
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 11:25 Uhr) |
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#24 |
Registriert seit: 16.01.2004
Beiträge: 6.426
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wen packt man ggf. an den Eiern für offensichtliche Rechtsberatung durch ChatGPT?
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#25 |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.018
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Moin, moin,
neben der DSGVO, deren Relevanz hier als "nur" Verordnung ein wenig heruntergespielt wird, gibt es auch noch das nationale Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetzescharakter hat. Dat Ei
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![]() "Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich." |
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#26 |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
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[gelöscht]
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 12:26 Uhr) |
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#27 | ||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
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Zitat:
Zitat:
Hinweis an dieser Stelle: in beiden von mir mehrfach verlinkten Urteilen von BVerfG und BGH wird auf das BGSH kein Bezug genommen, sondern allein auf die DSGVO.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 12:29 Uhr) |
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#28 | |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.018
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Moin, moin,
Zitat:
Dat Ei
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#29 |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
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...was ich mit " kann dieses insofern einschränken, was es damit auch zu einem relevanten Gesetz macht" ja auch anerkannt habe. Die Frage, die auch ich an dieser Stelle nicht klären kann (und will) ist die Bedeutung des BDSG in dieser Angelegenheit. BGH und BVerfG sind ohne Verweis auf das BDSG ausgekommen. Die DSGVO scheint meinem Eindruck nach für die beiden Gerichte einschlägiger zu sein. Mehr wollte ich nicht zum Ausdruck bringen.
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