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Startseite » Forenübersicht » Kreativbereich » Vor der Aufnahme » Irrtümer über Einwilligungspflicht bei Fotos von Menschen
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Alt 02.07.2025, 10:17   #21
DerGoettinger

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
ChatGPT ist eine nette Sache, aber mir begegen - auch im juristischen Kontext - immer wieder Falschangaben und Halluzinationen. Insofern ist mein Vertrauen auf ChatGPT nicht so hoch (auch wenn es in anderen Bereichen echte Qualitäten hat und richtig gute Ergebnisse liefert, mit denen man weiterarbeiten kann).

Zitat:
Zitat von RWI Beitrag anzeigen
Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus.
Eine zentrale Information, die für die Beurteilung des Falles wichtig ist, fehlt: Wo befindet sich die Terrasse? Das ist schon einmal das erste Problem: Ist es kein öffentlicher Raum, ist es auch keine Streetfotografie und ich habe auch keinen Schutz durch § 23 KUG.

Zweites Problem: "Was" für ein Foto mache ich? Zwar schützt § 23 KUG auch die "höheren Interessen der Kunst", aber das bedingt auch, dass das Foto eine bestimmte "künstlerische Schöpfungshöhe" beinhalten muss. Erreicht es die nicht, ist es keine Kunst und ich werde nicht durch § 23 KUG geschützt.
  • Bin ich zufällig in der Straße ohne die eigentliche Absicht, Bilder zu machen, und das Bild ist eher wie ein Schnappschutz entstanden (Handykamera angemacht, Handy grob in die Richtung gehalten und abgedrückt), wird man sich kaum auf "Kunst" berufen können.
  • Bin ich wiederholend im urbanen Umfeld unterwegs und mache dabei Fotos, bei denen ich mir auch (zumindest grundlegend) Gedanken um Komposition, Licht, Ästhetik oder Konzept mache, und mache ich in einer solchen Sitguation dieses Bild, bewegt sich das sehr wohl im Spannungsfeld des Bereiches "Kunst", womit sich auch ein Schutz nach § 23 KUG ergeben kann.

Nochmal das Urteil des BVerfG:
  • Fall: Die Frau hat 1/3 des Bildes eingenommen, ihr Gesicht war eindeutig zu erkennen, die Frau war nicht nur isoliert, sondern in ihrem urbanen Umfeld dargestellt, sie bewegte sich im öffentlichen Raum, es ist kein zufälliges Foto, sondern der Fotograf war gezielt für Streetfotorgrafie unterwegs.
  • Ergebnis: das Bild ist als Streetfotografie Kunst und über § 23 KUG als solches geschützt. Die Veröffentlichung im normalen Rahmen ist auch ohne ihre Zustimmung statthaft.

Und weil ich ChatGPT ja durchaus auch schätze (auch wenn ich sorgsam damit umgehe), hier noch ein Praxistipp von ChatGPT:

Zitat:
Zitat von ChatGPT
Wenn du deine Streetfotografie als künstlerisch positionierst, dokumentiere das auch:
  • Notiere dir das künstlerische Konzept oder die Serie.
  • Kuratiere deine Werke entsprechend – etwa in Ausstellungen, Portfolios oder Kunstpublikationen.
  • Vermeide Fotos, die Personen in entwürdigenden oder privaten Situationen zeigen.
  • Sei vorsichtig bei kommerzialisierter Nutzung – hier greift der Schutz des Rechts am eigenen Bild deutlich stärker.
Und noch ein persönlicher Tipp: die Mitgliedschaft in einem Fotoclub kann dabei sehr hilfreich sein.
__________________
"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben

Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 10:21 Uhr)
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Alt 02.07.2025, 10:25   #22
DerGoettinger

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
Zitat:
Zitat von Irmi Beitrag anzeigen
Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann.
Das ist absolut legitim. Es ist ein schwieriger Bereich, und ob das „höhere Interesse der Kunst“ tatsächlich überwiegt, wird im Einzelfall durch die Gerichte abgewogen. Ich kann verstehen, dass dieses Risiko schwer wiegt.

Mir geht es allein darum, den Mythos zu entkräften, die DSGVO verbietet alles, und man darf im öffentlichen Raum gar nichts mehr. Das ist falsch.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben
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Alt 02.07.2025, 11:02   #23
DerGoettinger

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
Hach, ich gebe zu, ChatGPT ist eine durchaus spannende Sache. Ich hab mal folgenden Prompt bei ChatGPT eingegeben:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.07.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 250/19) bei journalistischen Fotos entschieden, dass diese vollständig durch § 23 KUG geschützt sind und die DSGVO nicht anwendbar ist, weil die Öffnungsklausel des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO greift. Wie ist dieses Urteil im Bezug auf Fotos der Streetfotografie zu bewerten, wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2018 (Aktenzeichen: 1 BvR 2112/15) die Streetfotografie als eine Kunstform anerkannt hat.

Daraufhin hat ChatGPT folgende Antwort ausgeworfen (wobei ich einige wichtige Sachen rot markiert habe)
Deine Frage betrifft ein komplexes, aber äußerst spannendes Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Datenschutzrecht (DSGVO) und dem klassischen Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz – KUG). Zwei wichtige Entscheidungen stehen sich gegenüber:

1. BGH-Urteil vom 07.07.2020 (Az. VI ZR 250/19)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt:
  • § 23 KUG stellt auch nach Inkrafttreten der DSGVO eine gültige gesetzliche Grundlage für journalistisch motivierte Bildveröffentlichungen dar.
  • Die DSGVO ist auf journalistische Bildverarbeitung nicht anwendbar, weil Art. 85 Abs. 2 DSGVO es den Mitgliedsstaaten erlaubt, spezifische Regelungen zum Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz zu treffen – was Deutschland mit dem KUG getan hat.
  • Das KUG gilt also fort, wenn die Bildverarbeitung im Kontext von journalistischer oder meinungsbildender Tätigkeit steht.
  • Eine Datenschutzrechtliche Einwilligung (Art. 6 DSGVO) ist bei Bildveröffentlichung nach § 23 KUG nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

2. BVerfG-Beschluss vom 08.02.2018 (Az. 1 BvR 2112/15)

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall:
  • Die Streetfotografie ausdrücklich als durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) geschützte Ausdrucksform anerkannt.
  • Festgestellt, dass Persönlichkeitsrechte durch Kunst nicht absolut verdrängt, sondern abgewogen werden müssen.
  • Und dabei betont, dass gerade bei ungewollter Abbildung von Personen ein sensibler Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Kunstfreiheit nötig ist.

Bewertung der BGH-Entscheidung im Lichte der Streetfotografie
Gilt § 23 KUG auch bei Streetfotografie?

Ja – grundsätzlich ja, wenn Streetfotografie unter die Kunstfreiheit fällt, denn dann greift ebenfalls Art. 85 Abs. 2 DSGVO – nur nicht über den journalistischen, sondern über den künstlerischen Ausnahmevorbehalt.

Das bedeutet:
  • Auch für künstlerische Bildverarbeitung (also z. B. Streetfotografie im Rahmen eines künstlerischen Projekts) kann § 23 KUG weiter gelten.
  • Die DSGVO findet insoweit keine Anwendung, als der nationale Gesetzgeber (hier: Deutschland) den künstlerischen Ausgleich über das KUG geregelt hat.

Unterschied zum journalistischen Kontext
Der BGH hat den Fall im journalistischen Kontext beurteilt.
Streetfotografie ist aber in der Regel nicht journalistisch, sondern künstlerisch motiviert.
Beide Sphären sind jedoch durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO geschützt, wenn eine entsprechende nationale Regelung existiert – und das ist in Deutschland mit dem weitergeltenden KUG gegeben.


Fazit: Wie ist das Urteil zu bewerten?
Das BGH-Urteil stärkt indirekt auch die Streetfotografie, weil es die weitergeltende Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO bestätigt. Und da das Bundesverfassungsgericht die Streetfotografie als Kunstform anerkannt hat, lässt sich der gleiche Argumentationsweg gehen:
Streetfotografie unterliegt nicht der DSGVO, sofern sie ernsthaft künstlerisch motiviert ist, denn:
  • Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt die Ausnahme für Kunstzwecke,
  • und Deutschland hat diese Ausnahme mit dem KUG gesetzlich ausgestaltet.
Daher gilt:
  • § 23 KUG bleibt die zentrale Rechtsgrundlage, auch für Streetfotografie.
  • Es ist keine separate Einwilligung nach Art. 6 DSGVO nötig, wenn § 23 KUG (insbesondere Nr. 4: „höheres Interesse der Kunst“) erfüllt ist.
Allerdings: Die Abwägung bleibt erforderlich – die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos, besonders wenn identifizierbare Personen betroffen sind.


Praxisrelevanz für dich als Streetfotograf:
  • Du kannst dich bei deiner Arbeit auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG berufen, wenn du ein nachvollziehbares künstlerisches Konzept verfolgst.
  • Du musst keine DSGVO-Einwilligungen einholen, solange du deine Fotos nicht kommerziell oder datenanalytisch nutzt.
  • Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zählt, dass du deine Kunstfreiheit plausibel begründen kannst (z. B. Ausstellungen, Portfolio, Stil, Konzept).
  • Die Rechtsprechung verlangt aber immer eine Einzelfallabwägung – es gibt keinen Freifahrtschein, aber eine belastbare rechtliche Grundlage für ernsthaft betriebene Streetfotografie.
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Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 11:25 Uhr)
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Alt 02.07.2025, 12:09   #24
Crimson
 
 
Registriert seit: 16.01.2004
Beiträge: 6.426
wen packt man ggf. an den Eiern für offensichtliche Rechtsberatung durch ChatGPT?
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Crimson ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 02.07.2025, 12:16   #25
Dat Ei
 
 
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.018
Moin, moin,

neben der DSGVO, deren Relevanz hier als "nur" Verordnung ein wenig heruntergespielt wird, gibt es auch noch das nationale Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetzescharakter hat.


Dat Ei
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Alt 02.07.2025, 12:19   #26
DerGoettinger

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Alt 02.07.2025, 12:25   #27
DerGoettinger

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Zitat:
Zitat von Crimson Beitrag anzeigen
wen packt man ggf. an den Eiern für offensichtliche Rechtsberatung durch ChatGPT?
Ich hab mal gelernt, dass mit Rechtsberatung sinngemäß die Beratung in konkreten fremden Angelegenheiten meint. Welche konkreten fremden Angelegenheiten siehst Du? Welche identifizierbare Einzelperson wird hier beraten?

Zitat:
Zitat von Dat Ei Beitrag anzeigen
neben der DSGVO, deren Relevanz hier als "nur" Verordnung ein wenig heruntergespielt wird, gibt es auch noch das nationale Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetzescharakter hat.
Richtig. Das BDSG ergänzt die DSGVO und reguliert insofern auch Fragen, die auch das KUG betreffen (und kann dieses insofern einschränken, was es damit auch zu einem relevanten Gesetz macht), aber es steht neben dem KUG. Es hebt das KUG nicht auf, und es hebt auch die sich gunrdsätzlich aus Art 5 Abs. 3 GG ergebenen Rechte nicht auf.

Hinweis an dieser Stelle: in beiden von mir mehrfach verlinkten Urteilen von BVerfG und BGH wird auf das BGSH kein Bezug genommen, sondern allein auf die DSGVO.
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Geändert von DerGoettinger (02.07.2025 um 12:29 Uhr)
DerGoettinger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.07.2025, 12:33   #28
Dat Ei
 
 
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.018
Moin, moin,

Zitat:
Zitat von DerGoettinger Beitrag anzeigen
Es hebt das KUG nicht auf, und es hebt auch die sich gunrdsätzlich aus Art 5 Abs. 3 GG ergebenen Rechte nicht auf.
das sollte auch nicht die Aussage gewesen sein, aber dem KUG steht bzgl. der Datenverarbeitung nicht nur eine Verordnung, sondern durchaus auch ein Gesetz gegenüber.


Dat Ei
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Alt 02.07.2025, 12:44   #29
DerGoettinger

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.187
Zitat:
Zitat von Dat Ei Beitrag anzeigen
das sollte auch nicht die Aussage gewesen sein, aber dem KUG steht bzgl. der Datenverarbeitung nicht nur eine Verordnung, sondern durchaus auch ein Gesetz gegenüber.
...was ich mit " kann dieses insofern einschränken, was es damit auch zu einem relevanten Gesetz macht" ja auch anerkannt habe. Die Frage, die auch ich an dieser Stelle nicht klären kann (und will) ist die Bedeutung des BDSG in dieser Angelegenheit. BGH und BVerfG sind ohne Verweis auf das BDSG ausgekommen. Die DSGVO scheint meinem Eindruck nach für die beiden Gerichte einschlägiger zu sein. Mehr wollte ich nicht zum Ausdruck bringen.
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Alt 03.07.2025, 08:46   #30
cat_on_leaf
 
 
Registriert seit: 31.07.2006
Ort: 56*
Beiträge: 3.021
Zitat:
Zitat von Irmi Beitrag anzeigen
Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann.
Dito!
__________________
Gruß


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