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#11 |
Registriert seit: 03.03.2008
Ort: Wesel
Beiträge: 464
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Ich stelle das mal als Information ein:
Zitat §1 des Bundesjagdgesetzes: § 1 Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen;auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. An anderer Stelle wird der Abschuß von Katzen, die sich mehr als 200 m von der nächsten Bebauung befinden, gestattet. Eine ähnliche Regelung gibt es für wildernde Hunde, wobei wildern bedeutet "das Aufspüren und Verfolgen von Wild außerhalb des Einflussbereiches seines Führers". Vielleicht hat sich der Gesetzgeber ja was dabei gedacht...
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Viele Grüße Werni Geändert von werni1949 (13.06.2013 um 09:38 Uhr) |
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