Um dem Thema mal wieder die richtige Richtung zu geben, lest euch mal diesen Teilbeitrag durch:
Zitat:
4. Abgrenzung der Sozial und Privatsphäre
In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung die Rechtsprechung des EGMR, der die deutsche Rechtssprechung nachhaltig veränderte. Während in der deutschen Rechtssprechung vor allem zwischen
Absoluten Personen der Zeitgeschichte und
relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden wird und danach in einer Abwägung der Grad der Schutzwürdigkeit vor einem Eindringen der Öffentlichkeit in die Privatsphäre bestimmt wird.
verlangt die Entscheidung des EGMR auch für Personen absoluten öffentlichen Interesses einen Schutz dort, wo sie nicht mit einer Beobachtung oder einer Medienberichterstattung rechnen mussten und das öffentliche Interesse nicht stark überwiegt. Solange also das Verhalten in der Abgeschiedenheit einer begrenzten Sozial / Privatsphäre nicht Bestandteil der öffentlichen Diskussion ist oder sein sollte, ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorrangig.
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Quelle:
JuraServe-Medienrecht
Was den "englischen Garten" angeht, eventuell mal eine Definition "Öffentlicher Raum":
Zitat:
Unter öffentlichem Raum versteht man Orte, die für jeden frei und ohne Bezahlung zugänglich und nutzbar sind. Dazu zählen Straßen und öffentliche Plätze ebenso wie Gebäude, die frei zugänglich sind und meist dem Staat gehören. Auch große Teile der Natur können zum öffentlichen Raum gezählt werden. Versammlungen von Personen im öffentlichen Raum (etwa Demonstrationen) unterliegen dem Versammlungsgesetz.
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Quelle:
Wikipedia - Öffentlicher Raum
Maßgeblich für Bilder in oder vom "englischen Garten" ist die s.g. "Panoramafreiheit":
Zitat:
Allgemeines und Rechtslage in Deutschland
Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
"(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.
Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle [1]. § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung) - im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
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Quelle:
Wikipedia - Panoramafreiheit
Ich denke mal, damit dürften einige Unklarheiten beseitigt werden und ein jeder kann gerne Bilder vom "englischen Garten" machen, egal ob sich Personen auf irgendwelchen Parkbänken befinden oder nicht.
In diesem Sinne, ich wünsche euch schöne Bilder von schönen Orten oder Menschen und Situationen.