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#10 | |||||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.198
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Zitat:
2. steht KEIN Grundrecht, auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, isoliert da, sondern wird IMMER auch von anderen Grundrechten eingeschränkt - wie eben durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Zitat:
Richtig, § 23 KUG spricht expressis verbis nur davon, wann Bilder "verbreitet und zur Schau gestellt werden" dürfen, und nicht von deren Erstellung. Wenn man aber über dieses Argument die Erstellung verbietet (weil eben ausdrücklich nicht erwähnt), unterbindet man damit auch alle Möglichkeiten der Verbreitung und Zurschaustellung - was § 23 KUG aber ja gerade erlauben will. Würde § 23 KUG die Erstellung von Bildern nicht schützen, würde § 23 KUG seinen kompletten Sinn, weil es damit die (geschützte) Verbreitung weitgehend unmöglich macht. Das ist weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder gewollt noch gemeint. Und ich zitiere gerne noch einmal ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: "Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst." Nochmal: § 23 KUG ist eine unmittelbare Konkretisierung des Art. 5 Abs. 3 GG. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG bereits die Erstellung von Kunstwerken schützt, dann muss auch § 23 KUG diese grundsätzlich schützen. § 23 KUG muss (indirekt) auch andere Grundrechte schützen (wie z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht), aber dieser Schutz anderer Rechte kann und darf nicht so sein, dass es die "Erstellung eines Kunstwerkes" mehr einschränkt als dessen Veröffentlichung. Zitat:
Die DSGVO ist ebenso an das Gundgesetz gebunden und findet dort seine Grenzen. Das Kunsturhebergesetz ist als Gesetz ein unmittelbarer Ausfluss von Art 5 Abs. 3 GG. Die DSGVO ist als Verordung dem gegenüber eine nachrangige Rechtsnorm, die zwar ein Gesetz weiter konkretisieren kann, aber die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nicht "durch die kalte Küche" aushebeln kann. Zitat:
...ist aber kein Todschlagargument, das alles andere überdeckt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15): Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. [...] Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>)Lasst Euch das auf der Zunge zuergehen: das Bundesverfassungsgericht sagt ausdrücklich, dass das Recht, sich auf die Kunstfreiheit zu berufen, nur dann gänzlich ausgeschlossen ist, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist und dieses zweifelsfrei festzustellen ist. Solange das nicht vorliegt, besteht immer die Möglichkeit, dass die Kunstfreiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränkt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15): Es ist [...] Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).Eine künstlerische Schöpfungshöhe ergibt sich aus der bewussten Auswahl eines Realitätsausschnittes mit dem Ziel, eben diese Realität unverfälscht darzustellen. Der "Grad der Schöpfungshöhe" (und damit der Umfang der Schutzwirkung aus der Kunstfreiheit) ergibt sich aus der "Intensität", mit der ich mich damit beschäftigt habe.
Zitat:
"die Kunstfreiheit [...zieht...] dem Persönlichkeitsrecht Grenzen."Und wir reden hier vom Bundesverfassungsgericht, nicht vom Amtsgericht Kleinkleckersdorf. Und die Datenschutzgrundverordnung mag die Persönlichkeitsrechte (und insbesondere das Recht am eigenen Bild) noch einmal besonders konkretisieren und damit besonders hervorheben. Aber eine Verordnung, und selbst wenn sie "Datenschutzgrundverordnung" heißt, setzt als nachrangiges Recht niemals, never ever, in keinem Fall ein Gesetz außer Kraft.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (01.07.2025 um 11:42 Uhr) |
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