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#12 |
Registriert seit: 28.04.2006
Ort: Bad Malente-Gremsmühlen
Beiträge: 282
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Laut BGB § 439 ist der VERKÄUFER zur Nachbesserung und weiteren Folgen verpflichtet, nicht der Hersteller. Das sichert dem Käufer die leichtere Duchsetzung seiner Rechte, denn der Hersteller kann seinen Gerichtsstand im Ausland haben und da wird es nicht leicht sein ein deutsches Gesetz gerichtlich geltend zu machen.
Dann gilt auch noch die AGB des Verkäufers, der kann durch aus verlangen, dass ihm der Mangel angezeigt wird, denn nur dann kann er den Mangel auch erkennen und beseitigen. Hier ist also durchaus einiges schiefgelaufen. Erst wenn der Hersteller eine längere Garantie als die gesetzliche verspricht, kann dieser durch seinen Service herangezogen werden. (Soweit mir bekannt ist) In wie weit, das tatsächlich schon ausgeklagt ist, weiß ich nicht genau. Ich würde es immer über den Verkäufer laufen lassen. |
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