Zitat:
Zitat von kitschi
in Österreich müsste er sie dir um diesen Preis verkaufen, ansonsten könntest du bei der Wirtschaftskammer das melden und er würde dann eins auf die Rübe bekommen 
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Das stimmt so nicht! Gehört irgendwie zu den "urban legends".
Zitat WKO:
Zitat:
Falsche oder unzureichende Preisauszeichnung – Was ist zu tun?
Bei eigener Feststellung einer unrichtigen oder unvollständigen Auszeichnung müsste eine umgehende Richtigstellung vorgenommen werden. Stellt die Behörde den Verstoß fest, kann dies Strafen zur Folge haben. Das PrAG enthält einen Strafrahmen von bis zu 1.450,-- EUR.
In der Praxis wird es daher vor allem darauf ankommen, welche Preisangabe irrtümlich falsch vorgenommen wurde, ob dies nur im Einzelfall (bei einem Produkt) passiert ist oder ob es sich um grundsätzliche Verstöße handelt (z.B. wenn keine Grundpreise angegeben wurden). Wenn irrtümlich ein falscher, wie z.B. ein zu geringer Preis ausgezeichnet wurde, stellt dies keine Übertretung der dargestellten Vorschriften dar. Der Unternehmer kann einen derartigen Irrtum korrigieren solange der Kaufvertrag mit dem Kunden noch nicht abgeschlossen wurde. Keinesfalls hat der Kunde einen Rechtsanspruch auf Ausfertigung der Ware zum irrtümlich ausgezeichneten Preis.
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