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Alt 23.04.2015, 17:05   #1
haweel
 
 
Registriert seit: 08.10.2014
Beiträge: 18
Rechnung für Apps

Hallo zusammen,
ich habe meine a6000 mit diversen apps bestückt und brauche dafür eine Rechnung. Das gestaltet sich aber überraschenderweise als ziemlich schwierig. Hat da jemand Erfahrung?

Danke

Harry
haweel ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 24.04.2015, 06:08   #2
braun
 
 
Registriert seit: 28.09.2010
Beiträge: 376
Hallo
Du hast diese Apps schon installiert u. diese funktionieren auch? Wieso willst Du der Rechnung hinterherrennen? Da wird sich schon bei Zeiten jemand melden. Nur keine schlafenden Hunde wecken. Oder willst Du Deine a6000 evtl. verkaufen, dann könnte ich Deine Frage verstehen.

Viele Grüsse
braun
braun ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.04.2015, 07:09   #3
Dimagier_Horst
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
Wenn es aus buchhalterischen Gründen ist, gehe ich immer zwei Wege: a) Bei abgeschlossenem Bestellvorgang der Eigenbeleg. b) Ansonsten drucke ich die Bestellbelege. Zusammen mit den Dokumenten des Zahlungsstroms reicht das aus.
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Alt 24.04.2015, 09:23   #4
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.796
Zitat:
Zitat von Dimagier_Horst Beitrag anzeigen
Wenn es aus buchhalterischen Gründen ist, gehe ich immer zwei Wege: a) Bei abgeschlossenem Bestellvorgang der Eigenbeleg. b) Ansonsten drucke ich die Bestellbelege. Zusammen mit den Dokumenten des Zahlungsstroms reicht das aus.
Hallo,

für was reicht das aus?

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht, da brauchst Du eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Unternehmen in der EU sind gesetzlich verpflichtet diese entweder in Papier oder digital signiert ohne Mehrkosten auszustellen. Wenn Du rechtschutzversichert bist kannst Du das zum Anwalt geben, er klagt das wenn es sein muss spielend leicht ein.

Es gab schon ein großes Versand-Unternehmen mit Auslieferungslager in Luxemburg das mir das nicht glauben wollte... Ging allerdings um einen Computer dessen Rechnung keine UST auswies und nicht um einen Fotoapparat. Statt mich mit inkompetenten Mitarbeitern rumzustreiten habe ich die Ware kostenfrei zurückgeschickt und bei einem deutschen Händler für ein paar Euro weniger neu bestellt.

Mit den Apps ist es aber ein wenig schwieriger als bei Waren.

Bis 31.12.2014 war Leistungsort für sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbracht werden, an dem Ort, wo der Unternehmer seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ist der Wohnsitz oder Sitz der Privatperson, die eine sonstige Leistung auf elektronischem Weg erhält, in einem Drittland, befindet sich der Leistungsort im Drittland. Wo der Händler seinen Sitz hat war/ist nicht immer leicht zu erkennen.

Eine wesentliche Änderung bei der Umsatzsteuer besteht darin, dass sich der Leistungsort ab dem 1.1.2015 bei
•sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
•Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei
•auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

immer im Land des Leistungsempfängers befindet. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D. h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Hans
ha_ru ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.04.2015, 11:24   #5
wannerlaufer
 
 
Registriert seit: 27.02.2004
Ort: 65719 Hofheim am Taunus
Beiträge: 381
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
Hallo,

für was reicht das aus?

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht, da brauchst Du eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Unternehmen in der EU sind gesetzlich verpflichtet diese entweder in Papier oder digital signiert ohne Mehrkosten auszustellen. Wenn Du rechtschutzversichert bist kannst Du das zum Anwalt geben, er klagt das wenn es sein muss spielend leicht ein.
nicht ganz korrekt: die elektronische Rechnung muss nicht mehr digital signiert sein, aber..... (und da liege ich im Streit mit bereits erwähnten Unternehmen mit Sitz in Luxemburg) für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, die Rechnung auszudrucken und in die Buchhaltung zu nehmen. Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.

Das wird in den nächsten Jahren bei einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen richtig spaßig werden. Amazon stellt überhaupt keine Papierrechnungen mehr aus, obwohl das nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG dann nicht zulässig wenn der Kunde nicht zustimmt.

Diese Ausführungen mache ich nur, weil doch eine ganze Reihe von Forumsmitgliedern die Geräte hier auch beruflich einsetzen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.
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wannerlaufer ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 24.04.2015, 11:34   #6
Dimagier_Horst
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
Detailierte Ausführungen . Habt Ihr auch die zugehörigen Erlasse berücksichtigt?
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Dimagier_Horst ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.04.2015, 12:59   #7
usch
 
 
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.112
Zitat:
Zitat von wannerlaufer Beitrag anzeigen
Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.
Ist das nicht dadurch gewährleistet, daß eine Kopie der Rechnung noch jahrelang auf dem Server von Amazon verbleibt und da jederzeit abgerufen werden kann? Ich wüsste nicht, wie man die Herkunft eines nicht signierten Dokuments sonst fälschungssicher nachweisen will außer durch Aufbewahrung beim Absender.

Aber mal rein interessehalber gefragt (als Verbraucher im Sinne des Gesetzes betrifft mich das ja nicht), woran erkennt ein Betriebsprüfer, ob eine Papierrechnung beim Absender ausgedruckt und per Post in Papierform zugestellt wurde, oder ob sie per E-Mail verschickt wurde und erst beim Empfänger den Drucker verlassen hat?
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usch ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 24.04.2015, 13:11   #8
Joshi_H
 
 
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 4.991
Ich bin in 15 Jahren nun schon zum 6. oder 7. Mal durch die Betriebsprüfung. Mein Steuerberater hat geschätzt annähernd 100 rein elektronische Belege und vielleicht ein oder zwei Duzend Eigenbelege (auch für Apps) und bisher hat sich noch kein Prüfer daran gestört. Die suchen eher nach Fehlern im Fahrtenbuch (Tankbelege ohne entsprechenden Eintrag), als nach ein paar Cent Umsatzsteuer.
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Alt 24.04.2015, 13:13   #9
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
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Beiträge: 2.796
Zitat:
Zitat von wannerlaufer Beitrag anzeigen
nicht ganz korrekt: die elektronische Rechnung muss nicht mehr digital signiert sein, aber..... (und da liege ich im Streit mit bereits erwähnten Unternehmen mit Sitz in Luxemburg) für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, die Rechnung auszudrucken und in die Buchhaltung zu nehmen. Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.

Das wird in den nächsten Jahren bei einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen richtig spaßig werden. Amazon stellt überhaupt keine Papierrechnungen mehr aus, obwohl das nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG dann nicht zulässig wenn der Kunde nicht zustimmt.

Diese Ausführungen mache ich nur, weil doch eine ganze Reihe von Forumsmitgliedern die Geräte hier auch beruflich einsetzen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Hallo,

die gesetzlichen Anforderungen sind
  • Pflichtangaben einer Rechnung müssen auch auf einer elektronischen Rechnung enthalten sein (UStG §14 Abs. 4).
  • Der Rechnungsempfänger muss damit einverstanden sein, die Rechnung in elektronischer Form zu erhalten (UStG §14 Abs. 1).
  • Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes müssen gewährleistet sein (durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können; UStG §14 Abs. 1). Unbeschadet dieser zulässigen Verfahren kann dies auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder elektronischem Datenaustausch erfolgen (UStG §14 Abs. 3).
  • Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen elektronische Rechnungen revisionssicher und elektronisch archiviert werden.
  • Die Aufbewahrungsfrist und Lesbarkeit beträgt aktuell zehn Jahre (UStG §14b).
    und Lesbarkeit beträgt aktuell zehn Jahre (UStG §14b).

Für einen Kleinbetrieb kaum möglich, das alles und insbesondere den Prüfpfad sicherzustellen. D.h. er müsste einen Dienstleiter (DATEV ...) damit beauftragen.

Richtlinien bzw. Erlasse spiegeln die Verwaltungsmeinung wieder, wie der oberste Gerichtshof (BFH) im Einzelfall entscheidet kann anders sein, wobei man dann Vertrauensschutz hat, wenn man die Richtlinien eingehalten hat.

Wie der Betriebsprüfer erkennen soll, ob die Rechnung vom Lieferant oder vom Kunde gedruckt wurde ist mir auch schleierhaft. Vielleicht wie beim FBI ihren Haaranalysen durch genaues hinschauen...

Leider ist die Theorie wie mittlerweile an vielen Stellen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unabhängig von der Praxis definiert worden.

Hans
ha_ru ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.04.2015, 13:17   #10
DonFredo
Moderator
 
 
Registriert seit: 28.11.2003
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Beiträge: 16.509
Eindeutig Zubehör. Die Frage hat ja mit der Technik Der Kameras wenig zu tun.
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LG
Manfred

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