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Alt 24.04.2015, 09:23   #4
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.797
Zitat:
Zitat von Dimagier_Horst Beitrag anzeigen
Wenn es aus buchhalterischen Gründen ist, gehe ich immer zwei Wege: a) Bei abgeschlossenem Bestellvorgang der Eigenbeleg. b) Ansonsten drucke ich die Bestellbelege. Zusammen mit den Dokumenten des Zahlungsstroms reicht das aus.
Hallo,

für was reicht das aus?

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht, da brauchst Du eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Unternehmen in der EU sind gesetzlich verpflichtet diese entweder in Papier oder digital signiert ohne Mehrkosten auszustellen. Wenn Du rechtschutzversichert bist kannst Du das zum Anwalt geben, er klagt das wenn es sein muss spielend leicht ein.

Es gab schon ein großes Versand-Unternehmen mit Auslieferungslager in Luxemburg das mir das nicht glauben wollte... Ging allerdings um einen Computer dessen Rechnung keine UST auswies und nicht um einen Fotoapparat. Statt mich mit inkompetenten Mitarbeitern rumzustreiten habe ich die Ware kostenfrei zurückgeschickt und bei einem deutschen Händler für ein paar Euro weniger neu bestellt.

Mit den Apps ist es aber ein wenig schwieriger als bei Waren.

Bis 31.12.2014 war Leistungsort für sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbracht werden, an dem Ort, wo der Unternehmer seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ist der Wohnsitz oder Sitz der Privatperson, die eine sonstige Leistung auf elektronischem Weg erhält, in einem Drittland, befindet sich der Leistungsort im Drittland. Wo der Händler seinen Sitz hat war/ist nicht immer leicht zu erkennen.

Eine wesentliche Änderung bei der Umsatzsteuer besteht darin, dass sich der Leistungsort ab dem 1.1.2015 bei
•sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
•Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei
•auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

immer im Land des Leistungsempfängers befindet. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D. h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Hans
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