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#11 |
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.122
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Daß man erst nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung ein Recht auf Nachlieferung hätte. Tatsächlich hat man das Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch gegen ein mängelfreies Produkt schon von Anfang an (mit den genannten Einschränkungen, § 439 BGB). Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch hat man aber zusätzlich noch die Optionen Rücktritt vom Vertrag (Geld zurück) oder Minderung (d.h. das mangelhafte Produkt mit Preisnachlass zu behalten).
Die zwei Versuche sind übrigens nicht nur allgemeine Rechtsauffassung, sondern stehen ausdrücklich als Vorgabe im Gesetz, wobei natürlich wie immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
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Any feature is a bug unless it can be turned off. (Heuer's Law, 1990) |
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#12 |
Registriert seit: 03.03.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1.795
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Natürlich hat der Käufer die Wahl.
§ 439 BGB Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Aber Absatz 3 des selben Pragrafen schränkt dieses Recht ein. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. Deshalb wirst du keinen Verkäufer finden, der dir innerhalb der freiwilligen Herstellergarantie sofort eine neue Kamera in die Hand drückt, wenn er dem Kunden sagen kann, "schick' die Kamera zur Sony Vertagswerkstatt und warte ab, was die zu dem Schaden sagen". Da er dem Lieferanten gegenüber ähnliche Rechte hat wie der Endkonsument ist es auch eine sinnvolle Sache, denn irgendwann wird der Hersteller selbst die reklamierte Kamera überprüfen lassen, ob eine Reparatur sinnvoll ist oder die Schrottbox Zulauf erhält. Dann eben der kürzeste Weg! In welchem Paragraphen ist die Regel mit den zwei Versuchen der Nachbesserung geschrieben? Matthias |
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#13 | ||
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.122
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Zitat:
Ich halte es nicht für unverhältnismäßig, wenn er nur hinter sich ins Regal greifen und einen neuen Karton herausholen muss. Da ihm bei dem mangelhaften Artikel die gleichen Rechte gegenüber seinem Lieferanten zustehen wie dem Kunden ihm gegenüber, ist das sicher nicht mit unangemessenen Kosten verbunden. Für den Käufer dagegen ist es IMHO ein erheblicher Nachteil im Sinne des Gesetzes, wenn er womöglich wochenlang auf die gerade gekaufte Kamera verzichten muss, weil sie z.B. bei Geissler im Posteingang liegt und niemand das Paket aufmacht oder ein Ersatzteil per Dampfschiff aus Japan unterwegs ist. Zitat:
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