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Alt 15.12.2009, 21:01   #1
binbald
 
 
Registriert seit: 24.12.2005
Beiträge: 7.536
Zitat:
Zitat von Michael W. Beitrag anzeigen
Tja das ist dein Standpunkt, den ich auch respektiere. Dennoch sehe ich das grundsätzlich anders. Ebay trifft zunächst keine Schuld.
äh, mein von Dir zitierter Satz bezog sich nicht auf die Anzeige, sondern auf das Gebaren von Ebay - das hielt ich im Großen und Ganzen für einigermaßen in Ordnung, nicht die Auktion...
__________________
Gruß,
Michael
binbald ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 15.12.2009, 22:27   #2
steve.hatton
 
 
Registriert seit: 08.04.2009
Ort: Neusäß (BY)
Beiträge: 14.549
Selbst wenn man den Betrug nich nachweisen können sollte, so sehe ich in der Überschrift, der Spartenwahl und den verschiedenen Schriftgrößen doch eine Arglist gegeben, um die Bieter zu täuschen und damit ist es strafbar.

Anders als manche hier glauben sehe ich sehr wohl eine wenn auch möglicherweise nur moralisch vorhande Verantwortung oder Mitschuld bei Ebay, denn viele Regelverstöße werden offenbar softwaretechnisch relativ schnell entdeckt und wehe man bietet über eine Produktanfrage an den Anbietenden hintenherum erkennt das Ebay-Team dies sehr schnell - aber falsche Autionen mit völlig irrwitzigen Angaben will man nicht erkennen.

Immer wenn ich Minolta Objektive suche und auch Minolta als Hersteller eingebe kommen Wallimex & CO zu hauf....

Wenn ich im Musikbereich Trommeln gesucht habe sind teilweise verschiedene Hersteller wie Ludwig, Sonor etc in einem Atemzug genannt, als würde man Objektiv für Canon/Nikon/Sony/Minolta/Olympus in einer Zeile schreiben.

Wenn E-Mails nach gewissen terroristischen Inhalten durchforstet weren können - Telefongespräche(Handy) ebenfalls und das seit Jahrzehnten, so kann Ebay sicher auch Titelbeschriebungen und Überschriften nach WIdersprüchen durchforsten und einen automatischen Hinweis generieren, wie "Ihre Angaben widersprechen sich teilweise. Ist dies so gewünscht? Sofern Sie für ein Produkt verschiedene Herstellerangaben machen ist dies eine arglistige Täuschung und kann zur Strafrechtlichen Verfolgung führen" Dann muss der Kunde reagieren !

Also man könnte viel, wenn man denn wollte.....

So bleibt nur erhöhte Vorsicht!
steve.hatton ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2009, 22:29   #3
Wild!
 
 
Registriert seit: 15.01.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 741
Es gibt da eine relativ klare Regel, was Verkäufe angeht...der Verkäufer haftet grundsätzlich für die angegebenen Eigenschaften des Produktes.

Dabei kann man sich nicht einmal als Privatverkäufer aus der Gewährleistung herausreden.

Na gut, er hat einen Karton verkauft. Das darf er auch.
Dieser muss aber die versprochenen Eigenschaften eines I-Phones aufweisen. Tut er das nicht, sondern ist schlicht und einfach eine Verpackung, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung. Gelingt Ihm diese zwei mal nicht (also den Karton ans telefonieren zu bekommen oder mit dem Karton ins Internet zu gelangen, geschweige denn mal von der Tatsache, dass dieser Karton eigentlich auch MP3-Files abspielen müsste und 16GB Hauptspeicher haben sollte), dann spätestens darf er den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Und wenn er zickt, dann dürfte er auch noh meinen Anwalt bezahlen ;-)

Dies würde ich ihm nett mitteilen und fragen, ob er nicht lieber sofort vom Verkauf zurück tritt, denn ich würde ihm das Ding gnadenlos mehrmals unfrei zurücksenden...Versandkosten in der Gewährleistung trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Sollte er sich weigern, würde ich ihn sofort in Verzug setzen und den Betrag titulieren....Die 50,-€ für Gerichtsvollzieher und EV währen mir in diesem Fall der Spaß sicherlich wert. Mal schauen, wie so ein Verkäufer reagiert, wenn die Bank das Konto kündigt, die Kreditkarten blitzartig eingezogen werden und laufende Kredite schlagartig fällig werden...

Den 151,-€ Einnahmen stünden so schnell 800,-+€ Ausgaben plus heftiger und lang anhaltender Unanehmlichkeiten gegenüber. Sicher auch für den Verkäufer eine Überlegung wert.

Man muss sich nicht von jedem Kleinkriminellen über den Tisch ziehen lassen, selbst wenn man so unsäglich blöd war, auf diese Auktion zu bieten....

Denn: Nach wie vor gilt das BGB.

Liebe Grüße

Roland
__________________
Mein Schloss, mein Rolls, meine Jacht, meine Geliebte, meine Kamera, meine Objektive....;-)

Aber das einzig wichtige:
Meine Bilder: http://home.fotocommunity.de/wild_und_wild
Wild! ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2009, 23:32   #4
klaga
 
 
Registriert seit: 12.02.2004
Ort: Rheinland
Beiträge: 1.103
Zitat:
Zitat von Wild! Beitrag anzeigen
Es gibt da eine relativ klare Regel, was Verkäufe angeht...der Verkäufer haftet grundsätzlich für die angegebenen Eigenschaften des Produktes.

Dabei kann man sich nicht einmal als Privatverkäufer aus der Gewährleistung herausreden.

Na gut, er hat einen Karton verkauft. Das darf er auch.
Dieser muss aber die versprochenen Eigenschaften eines I-Phones aufweisen. Tut er das nicht, sondern ist schlicht und einfach eine Verpackung, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung. Gelingt Ihm diese zwei mal nicht (also den Karton ans telefonieren zu bekommen oder mit dem Karton ins Internet zu gelangen, geschweige denn mal von der Tatsache, dass dieser Karton eigentlich auch MP3-Files abspielen müsste und 16GB Hauptspeicher haben sollte), dann spätestens darf er den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Und wenn er zickt, dann dürfte er auch noh meinen Anwalt bezahlen ;-)

Dies würde ich ihm nett mitteilen und fragen, ob er nicht lieber sofort vom Verkauf zurück tritt, denn ich würde ihm das Ding gnadenlos mehrmals unfrei zurücksenden...Versandkosten in der Gewährleistung trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Sollte er sich weigern, würde ich ihn sofort in Verzug setzen und den Betrag titulieren....Die 50,-€ für Gerichtsvollzieher und EV währen mir in diesem Fall der Spaß sicherlich wert. Mal schauen, wie so ein Verkäufer reagiert, wenn die Bank das Konto kündigt, die Kreditkarten blitzartig eingezogen werden und laufende Kredite schlagartig fällig werden...

Den 151,-€ Einnahmen stünden so schnell 800,-+€ Ausgaben plus heftiger und lang anhaltender Unanehmlichkeiten gegenüber. Sicher auch für den Verkäufer eine Überlegung wert.

Man muss sich nicht von jedem Kleinkriminellen über den Tisch ziehen lassen, selbst wenn man so unsäglich blöd war, auf diese Auktion zu bieten....

Denn: Nach wie vor gilt das BGB.

Liebe Grüße

Roland
Das sehe ich genau so.
__________________
Liebe Grüße Klaus
klaga ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2009, 23:35   #5
gugler
 
 
Registriert seit: 17.04.2009
Ort: Eidenberg, OÖ
Beiträge: 2.546
Ja sowas ist heftig...

ganz ehrlich ich hab es 3x öffnen müssen um es zu Verstehen...
Es sieht alles aus als gings um Telefon... (z.B. Titel: ..IPhone....+OVP)
und dann ganz zum Schluss ganz klein...

Also aufpassen heißt es...
__________________
mfg STEFAN
gugler ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 16.12.2009, 00:40   #6
Michael W.
 
 
Registriert seit: 03.02.2007
Ort: Braunschweig
Beiträge: 264
Zitat:
Zitat von binbald Beitrag anzeigen
äh, mein von Dir zitierter Satz bezog sich nicht auf die Anzeige, sondern auf das Gebaren von Ebay - das hielt ich im Großen und Ganzen für einigermaßen in Ordnung, nicht die Auktion...
Ah ok. Dann hab ich dich falsch verstanden gehabt. Sorry.
Michael W. ist offline   Mit Zitat antworten
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