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Alt 05.07.2009, 19:17   #1
Byronimus
 
 
Registriert seit: 12.08.2006
Ort: Ironien nahe der Sarkastischen Grenze
Beiträge: 1.248
Bei diesen Preis ist es offensichtlich das er beim Einstellen einen Fehler gemacht hat, da wird er den Verkauf wohl annulieren können.
__________________
Mög schützen uns des Kaisers Hand vor Groß- Berlin und Zweckverband! (zitat von Emil Müller)
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Alt 05.07.2009, 19:26   #2
olli.kr
 
 
Registriert seit: 20.12.2006
Beiträge: 283
Zitat:
Zitat von Byronimus Beitrag anzeigen
Bei diesen Preis ist es offensichtlich das er beim Einstellen einen Fehler gemacht hat, da wird er den Verkauf wohl annulieren können.
Warum sollte das so sein? Am Ende des Einstellens erklärst du Dich für das Angebot verantwortlich! Das geht dann höchstens von der Kulans des vermeindlichen Käufers aus!

olli
olli.kr ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2009, 19:32   #3
Tommyknocker
 
 
Registriert seit: 02.02.2008
Ort: Holzland
Beiträge: 1.393
Schon richtig, ich hoffe mal für den VK, das der Käufer kein komplett rücksichtsloser Mensch ist... Wer hat denn noch keinen Fehler gemacht?
Ich wäre auf jeden Fall froh, würde da jemand nicht auf biegen und brechen auf sein Recht bestehen. Aber auch da gebe es ja noch Lösungen, kleiner Tollpatsch wie man manchmal ist...
Tommyknocker ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2009, 19:41   #4
Byronimus
 
 
Registriert seit: 12.08.2006
Ort: Ironien nahe der Sarkastischen Grenze
Beiträge: 1.248
Normalerweise ist es so: Der Verkäufer macht auf eBay ein Angebot, das durch die Annahme (das Höchstgebot) des Käufers zum Ablauf der Auktion bzw. beim Sofortkauf sofort zu einem wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB führt.

Das Angebot des Verkäufers ist dabei eine Willenserklärung, bei deren Abgabe man irren kann und die man deshalb nach §119 I BGB anfechten kann. Tut man das, so kommt der Kaufvertrag überhaupt nicht zustande und der ursprüngliche Anbieter ist nicht zum Verkauf des Artikels verpflichtet.

Bei so einer Anfechtung einer Willenserklärung könnte der Anfechtende aber zu einem Schadensersatz nach §122 BGB verpflichtet sein. Dabei handelt es sich aber nur um den sogenannten Vertrauensschaden: Es wird nur ersetzt, was der verhinderte Käufer an Aufwändungen für den Kauf hatte - also in der Regel nichts oder allenfalls ein paar Cent für die verschwendete Onlinezeit.

Dazu kommt noch, dass gemäß §122 II BGB kein Schadensersatz zu leisten ist, wenn der "Geschädigte" den Grund der Anfechtung kennen musste. Das dürfte bei so einer Konstellation immer der Fall sein.
__________________
Mög schützen uns des Kaisers Hand vor Groß- Berlin und Zweckverband! (zitat von Emil Müller)
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Alt 05.07.2009, 19:45   #5
Tommyknocker
 
 
Registriert seit: 02.02.2008
Ort: Holzland
Beiträge: 1.393
Ah und wieder was gelernt
Tommyknocker ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 24.07.2009, 01:06   #6
ichbinderpicknicker
 
 
Registriert seit: 06.11.2004
Ort: Hannover
Beiträge: 646
was wäre das Teil denn wert gewesen?
__________________
ichbinderpicknicker ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.07.2009, 01:18   #7
RainerV
 
 
Registriert seit: 22.02.2006
Beiträge: 11.388
Zitat:
Zitat von ichbinderpicknicker Beitrag anzeigen
was wäre das Teil denn wert gewesen?
800€

Rainer
RainerV ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2009, 20:03   #8
olli.kr
 
 
Registriert seit: 20.12.2006
Beiträge: 283
Zitat:
Zitat von Byronimus Beitrag anzeigen
Normalerweise ist es so: Der Verkäufer macht auf eBay ein Angebot, das durch die Annahme (das Höchstgebot) des Käufers zum Ablauf der Auktion bzw. beim Sofortkauf sofort zu einem wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB führt.

Das Angebot des Verkäufers ist dabei eine Willenserklärung, bei deren Abgabe man irren kann und die man deshalb nach §119 I BGB anfechten kann. Tut man das, so kommt der Kaufvertrag überhaupt nicht zustande und der ursprüngliche Anbieter ist nicht zum Verkauf des Artikels verpflichtet.

Bei so einer Anfechtung einer Willenserklärung könnte der Anfechtende aber zu einem Schadensersatz nach §122 BGB verpflichtet sein. Dabei handelt es sich aber nur um den sogenannten Vertrauensschaden: Es wird nur ersetzt, was der verhinderte Käufer an Aufwändungen für den Kauf hatte - also in der Regel nichts oder allenfalls ein paar Cent für die verschwendete Onlinezeit.

Dazu kommt noch, dass gemäß §122 II BGB kein Schadensersatz zu leisten ist, wenn der "Geschädigte" den Grund der Anfechtung kennen musste. Das dürfte bei so einer Konstellation immer der Fall sein.
Das stimmt schon. Anfechtbar ist hier ja alles! Die Durchsetzung müsste dann aber, wenn es hart auf hart kommt, ein Richter entscheiden! Mit einer fairen Einigung wäre es da doch schon einfacher!

olli
olli.kr ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2009, 19:45   #9
fallobst
 
 
Registriert seit: 03.03.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1.795
Die Anmerkungen von Byronimus sind auch bei Ebay gültig. Wenn der Verkäufer nicht völlig unwissend über den Wert des Objektivs ist, dann wird er sich darauf berufen und annulieren. Wir können ja mal beobachten, ob und mit welchem Kommentar die Auktion bewertet wird, erst dann kann man vielleicht zu rechtig neidisch werden.

Es grüßt Matthias
fallobst ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2009, 20:08   #10
CarlSagan
Gesperrt
 
 
Registriert seit: 22.06.2008
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.083
Hallo Byronimus!

Ich abe in einem englischen Kaufsformular von E-Bay spät abends mal "." und "," verwechselt, so dass auf einmal 1250 Euro da stand, als mein Gebot.
Ich habe mehrere Stunden Blut und Wasser geschwitzt, bis der Verkäufer mein Gebot gestrichen hat ...

Das würde ich aber auch bei einem Verkäufer handhaben, der solch einen Fehler gemacht hat.
Oder freundlicher Weise nachfragen, ob er es ggf. für einen moderaten Preis den er auch vertreten kann, verkaufen würde.

Eckhard


Zitat:
Zitat von Byronimus Beitrag anzeigen
Bei diesen Preis ist es offensichtlich das er beim Einstellen einen Fehler gemacht hat, da wird er den Verkauf wohl annulieren können.
CarlSagan ist offline   Mit Zitat antworten
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