So wie sich das anhört kannst Du ihm - der Dir wohl mit "BGB"-Gefasel kommt - recht wahrscheinlich arglistige Täuschung nachweisen.
Also die Vorspiegelung falscher Tatsachen, bzw. Verschweigen einer Tatsache reicht of auch schon aus, mit Vorsatz, sprich er kennt die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder hält diese zumindest für möglich. Und dies ist sowohl bei dem Text als auch bei der Beschreibung erkennbar.
Anzeige wird wohl nichts bringen, wegen vernachlässigbarem Streitwert, aber mindestens negative Bewertung ist drin und ebay-Maßnahmen.
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Gruß,
Michael
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