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Alt 24.12.2007, 15:30   #15
Shooty

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 11.12.2006
Ort: nähe FFM
Beiträge: 11.249
ich bitte einmal mal alle, die meinen text nicht lesen wollen sich hier nicht zu äusern, das sie den text nicht gelesen haben.
das macht für die, die mitreden wollen alles einfacher

alle die jetzt NICHT schreiben mögen den schreibstiel gerade nicht und wollen auch nichts davon lesen! ok ?! ^^

Zitat:
Am 30. Juli 2004 trat jedoch § 201 a („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer

* (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
* (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
* (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
* (4)…
für mich klingt das so: wenn du niemanden ablichtest, der an besonders geschützten orten ist, darfst du die leute knipsen?!

Zitat:
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KUG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte.
das polizei eine ausnahme ist kann ich verstehn und akzeptieren !
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