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Alt 19.02.2021, 00:15   #1
eric d.
 
 
Registriert seit: 10.02.2019
Ort: Emsland
Beiträge: 1.360
Zitat:
Zitat von guenter_w Beitrag anzeigen
Da würde ich an deiner Stelle doch mal in die Fachliteratur einarbeiten, Herr Jurist! Wenn du einen Programmierer explizit beauftragst, für dich exklusiv eine Software zu schreiben, dann hast du exklusiv das Recht, diese Software zu nutzen, besitzen tust du sie nicht, es sei denn der Programmierer hat dir das Urheberrecht verkauft (hmm, das geht in D schon mal nicht). Bei der üblichen Software - Betriebssystem, Anwendungen, Spiele usw. erwirbst du immer nur ein möglicherweise zeitliches Recht der Nutzung, einzig der Datenträger ist dein Eigentum. .

Du benennst ein völlig anderes Thema, denn ich spreche von eben der Zeit davor !
Das Macht aber nichts, denn es ist heute schlicht Nichtwissen.

Falls es jemanden wirklich interessiert: ein kleiner Exkurs, die dortigen Quellnachweise aus dem 20 Jahrhundert sind hierzu vertiefend :

https://edoc.ub.uni-muenchen.de/1243...mbach_Timo.pdf

PS: Und bitte nicht Besitz und Eigentum und Urheberrecht durcheinanderwerfen.
Und ich bin jetzt raus, weil es sowieso unerheblich ist, denn es ist heute Rechtsgeschichte.

Und daher eh Offtopic....
__________________
Gruss Eric

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Alt 19.02.2021, 10:05   #2
guenter_w
 
 
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.408
Zitat:
Zitat von eric d. Beitrag anzeigen

PS: Und bitte nicht Besitz und Eigentum und Urheberrecht durcheinanderwerfen.
Und ich bin jetzt raus, weil es sowieso unerheblich ist, denn es ist heute Rechtsgeschichte.

Und daher eh Offtopic....
Ich werfe Bersitz, Eignentum und Urheberrecht nie durcheinander...

Das Urheberrecht unterscheidet sich erheblich vonden Rechten Besitz und Eigentum, denn ein wesentliches Element ist unabdingbar, das der Verfügung. Wenn ich eine Kamera verkaufe, geht die vollständig in das Eigentum des Käufers über mit dem Vollzug des Kaufs. Besitzen tut sie der Käufer, wenn er die Verfügung über sie hat. Bei der Software kann der "Verkäufer" seine Nutzung an den Käufer abtreten, er bleibt aber über den Umfang und die Dauer der Nutzung verfügungsberechtigt, was üblicherweise per Vertrag oder AGB des Verkäufer geregelt wird.

Aber wer liest schon die Bedingungen bei der Installation von Software, die zudem sehr häufig deutschem Recht nicht vollständig entspricht...
__________________
"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!"
guenter_w ist offline   Mit Zitat antworten
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