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#39 | |
Registriert seit: 07.07.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.111
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Zitat:
Das allgemein bekannte Ortseingangsschild (VZ 310) beinhaltet ja gleichzeitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Diese Begrenzung gilt aber leider nur für Kraftfahrzeugführer. Ein Radfahrer ist davon also nicht betroffen. Ich persönlich würde auch nie eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreichen, für Rennradfahrer ist das aber kein Problem. Kommt jetzt aber der Radfahrer innerhalb dieser Ortschaft an einem Geschwindigkeitsschild (VZ 274) vorbei, dann gilt diese zulässige Höchstgeschwindigkeit auch für ihn. Hier hat der Gesetzgeber verfügt, dass diese Begrenzung für Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer gilt. Ob das vom Gesetzgeber so gewollt ist oder ob es sich um eine Nachlässigkeit handelt, ist mir leider nicht bekannt. Aber wie gesagt, das Verkehrsrecht ist voll von solchen Beispielen. Gruß Harald
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Man kann überall auf der Welt glücklich und zufrieden leben. Hauptsache es gibt dort keinen Karneval. |
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