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Alt 04.02.2014, 16:12   #33
Tom D
 
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: Freigericht
Beiträge: 5.980
Auszug aus Wikipedia:

Pflichten der Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie nicht dienstlichen Zwecken dienen.

Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt, z. B. erlaubt ihr Treueverhältnis zum Staat den Beamten kein Streikrecht. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). In einer neuen Entscheidung sieht das Verwaltungsgericht Düsseldorf jedoch zumindest für Beamte, die nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, einen Streik aufgrund der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention als zwar unerlaubt, aber nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgbar an.[10]

Ferner besteht auch außerhalb des Dienstes eine Wohlverhaltenspflicht für Beamte, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden. Sie sind außerdem verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).

Die Pflicht des Untergebenen, seine Vorgesetzten zu beraten und diese zu unterstützen (Beratungspflicht), ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten. Beamte haben sich ferner mit voller Hingabe bzw. vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Das bedeutet, sie dürfen Nebentätigkeiten (insbesondere entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig. Ferner dienen sie dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass sie bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren haben.
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Die entscheidenden Passagen habe ich mal hervorgehoben.

Insbesondere dem Grundsatz "Ferner besteht auch außerhalb des Dienstes eine Wohlverhaltenspflicht für Beamte, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden." konnte oder wollte der erwähnte Herr wohl nicht nachkommen.



Und bevor jetzt einer auf die Idee kommt, zu argumentieren, Wikipedia sei nicht verlässlich, hier nochmal eine andere Quelle:
http://dejure.org/gesetze/BeamtStG/33.html
__________________
Viele Grüße, Tom

Ein Foto zeigt nicht die Wahrheit. Es schlägt nur eine Möglichkeit vor._______

Geändert von Tom D (04.02.2014 um 16:15 Uhr)
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