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#11 | |
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Registriert seit: 08.09.2003
Beiträge: 4.424
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Zitat:
Weil nicht sein kann was nicht sein darf? Ich habe beruflich auch mit Garantieabwicklung zu tun, da wird sicher auch geschaut, wo man Kosten einsparen kann, aber im Zweifel gilt immer "im Zweifel für den Angeklagten" (bzw. Kunden). Schließlich kann auch ein in der Kamera herumvagabundierender Fremdkörper, oder ein woanders in der Kamera abgefallenes Teil, ohne jedes Zutun des Benutzers den Verschluß blockiert und zerstört haben. Was ist mit "äußeren Eindrücken" gemeint? Ein abgenutzter Zustand der Kamera? Auch das wäre kein Beweis für Fahrlässigkeit bei einem Reinigungsversuch. So lange keine abgescherten Teile des Reinigungswerkzeuges (Swab oder Pinselbosten) in der Nähe des AA-Filters oder der Verschlußlamellen aufgefunden wurden, lassen die gezeigten Bilder keine Aussage bezüglich der Ursache zu, sie zeigen lediglich die Auswirkung einer Blockade. Wer so stringent dem Kunden den schwarzen Peter zuschiebt, hat nichts Anderes verdient, als daß sich der Kunde in Zukunft der Konkurrenz zuwenden wird... Geändert von Tom (17.11.2010 um 02:38 Uhr) |
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